OVG Rheinland-Pfalz: Kein ‘Zuwachssparvertrag’ für Ortsgemeinde

Die Kasse der Verbandsgemeinde und der zugehörigen Ortsgemeinden bilden eine Einheitskasse. Eine Ortsgemeinde darf deshalb nicht ohne Abstimmung mit der Verbandsgemeinde eigene Rücklagen bilden, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Ortsgemeinde Guldental wollte einen Erlös von rund 270.000 € aus dem Verkauf von Gemeindewald in einem Zuwachssparvertrag bei der örtlichen Sparkasse zinsgünstig anlegen. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Langenlonsheim sah darin einen unzulässigen Eingriff in die eigene Kassenzuständigkeit. Als die Kreisverwaltung Bad Kreuznach als Aufsichtsbehörde den Guldentaler Ratsbeschlussbeanstandete, kam es zum Rechtsstreit. Schon das Verwaltungsgericht Koblenz entschied gegen die Ortsgemeinde, und das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies jetzt in der Berufungsinstanz.

Eine vom Ortsgemeinderat beschlossene Geldanlage außerhalb des Kassenverbundes sei zwar nach dem geltenden Recht nicht generell ausgeschlossen, betonte das Oberverwaltungsgericht. Das Prinzip der Einheitskasse verbiete es aber den Ortsgemeinden, ihnen zufließende Geldmittel selbst anzulegen, wenn diese nur kurzfristig zur Verfügung ständen. Das hänge damit zusammen, dass Überschüsse einzelner Kommunen im Kassenbestand und Fehlbeträge anderer zumindest kurzfristig ausgeglichen werden sollten, zumal dies im Interesse aller wirtschaftlich vorteilhaft sei.

Im vorliegenden Fall hätten der Ortsgemeinde Guldental die vereinnahmten Mittel nur kurzfristig zur Verfügung gestanden, weil sie sie bereits im folgenden Haushaltsjahr benötigt habe, um ihre Zahlungsfähigkeit aufrecht zu halten. Unter diesen Umständen sei die Aufsichtsbehörde zu Recht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Ortsgemeinde das Geld nicht wie beschlossen anlegen durfte.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2003, Aktenzeichen:7 A 11941/02.OVG