OVG Rheinland-Pfalz: Kein Waffenschein für Spielzeugwaffen

Sogenannte Soft-Air-Waffen, bei denen feste Körper durch Federdruck mit geringer Bewegungsenergie durch den Lauf getrieben werden, unterfallen grundsätzlich nicht dem Waffengesetz. So entschied in einem heute veröffentlichten Urteil das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Ein Waffenhändler in Rheinhessen vertreibt solche Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm. Als die zuständige Kreisverwaltung Alzey-Worms ihn aufforderte, den Verkauf an Personen unter 18 Jahren zu unterlassen, klagte er auf Feststellung, dass die betreffenden Modelle nicht dem Waffengesetz unterliegen. Das Verwaltungsgericht Mainz gab in erster Instanz der Behörde Recht. Dagegen entschied das Oberverwaltungsgericht jetzt zugunsten des Klägers.

Auf Spielzeugwaffen, aus denen nur feste Körper mit geringer Beschleunigung (maximal 0,5 Joule) “verschossen” werden können, sei das Waffengesetz nicht anwendbar, stellten die Richter klar. Bei den umstrittenen Modellen handele es sich um solche Geräte, für die ihr Hersteller nur feste, ungefährliche Spielzeugmunition anbiete.

Das Gegenargument, mit den Soft-Air-Waffen ließen sich auch bestimmte Hohlkörperprojektile verschießen, die aufgrund der in den Umhüllungen enthaltenen Wirkstoffe Gefahren verursachen könnten, überzeugte das Oberverwaltungsgericht nicht: Am Markt erhältlich seien keine Hohlkörperprojektile des Kalibers 5,5 mm, sondern ausschließlich größeren Kalibers. Zwar lasse sich nicht gänzlich ausschließen, dass im Einzelfall auch einmal untermaßige Hohlkörperprojektile vom Kaliber 6 mm aus einer Soft-Air-Waffe verschossen werden könnten. Dabei handele es sich aber um vom Hersteller unbeabsichtigte, letztlich missbräuchlich erzeugte Risiken, über deren tatsächliches Ausmaß keinerlei verlässliche Erkenntnisse vorlägen. Sie allein rechtfertigten es nicht, pauschal alle Soft-Air-Waffen den Beschränkungen des Waffengesetzes zu unterwerfen.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2002 Aktenzeichen:2 A 11466/01.OVG

Die Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht angefordert werden.