Der bei der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land beschäftigte Beamte ist für die Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern zuständig. Im Rahmen dieser Tätigkeit sucht er allein und auch zur Nachtzeit Asylbewerberunterkünfte auf, wenn Streitigkeiten zwischen den untergebrachten Personen oder Konflikte mit der Nachbarschaft auftreten. Außerdem stellt er bei Anhaltspunkten für einen Sozialhilfebetrug eigene Ermittlungen an und observiert Verdächtige zum Teil über mehrere Wochen. Als er deswegen 1996 massiv bedroht wurde, erlaubte ihm die zuständige Kreisverwaltung Donnersbergkreis im Dienst eine Schusswaffe zu tragen. Der Waffenschein wurde im September 2002 zum zweiten Mal verlängert. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab der dagegen gerichteten Klage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier statt. In der Berufungsinstanz wurde dieses Urteil jetzt vom Oberverwaltungsgericht bestätigt.
Der Landkreis dürfe den Waffenschein nicht verlängern, weil das Führen einer Schusswaffe zur Minderung einer etwaigen überdurchschnittlichen Gefährdung durch Angriffe auf Leib oder Leben des Beamten nicht erforderlich sei. Dies entspreche dem Zweck des Waffengesetzes, die mit dem Besitz von Waffen immer einhergehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit so gering wie möglich zu halten. Der Gefährdung des Beamten könne bereits durch andere zumutbare Schutzvorkehrungen wirksam begegnet werden. Die Verbandsgemeinde müsse aufgrund der ihr obliegenden beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht den Aufgabenbereich und die Arbeitsweise des Beamten ändern. Bei Konfliktsituationen in Asylbewerberunterkünften müsse der Beamte künftig von einem weiteren Gemeindebediensteten begleitet werden, gegebenenfalls sei der Einsatz der für den Umgang mit gewalttätigen Auseinandersetzungen ausgebildeten Polizei zu überlassen. Die Verbandsgemeinde müsse ferner darauf hinwirken, dass der Beamte beim Verdacht einer Straftat auf eigene Ermittlungen verzichte. Diese seien Aufgabe der Polizei. Das Gericht hat insoweit zwar nicht verkannt, dass der Kommune aufgrund des außergewöhnlichen beruflichen Engagements des Beamten in hohem Maße unberechtigte Sozialhilfeleistungen erspart wurden. Die Rechtsordnung gestatte es jedoch nicht, Beamte des Sozialamtes mittels Schusswaffen quasi zu Ersatzpolizisten aufzurüsten.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2004, Aktenzeichen: 12 A 11775/03.OVG