OVG Rheinland-Pfalz: Kein Anspruch einer Gemeinde auf Schutz vor Eisenbahnlärm

Eine Gemeinde kann sich gegenüber einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung grundsätzlich nicht auf
Lärmschutzansprüche zu Gunsten der von dem Vorhaben betroffenen Bürger berufen. Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Stadt Landstuhl begehrt mit ihrer Klage Maßnahmen zum Schutz vor Lärm, der von ihr infolge des Ausbaus
der Bahnstrecke Homburg-Ludwigshafen zu einer Hochgeschwindigkeitsstrecke (160 – 200 km/h) befürchtet wird.
Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass angesichts der erheblichen Vorbelastung durch Straßen-
und Fluglärm sogar die Grenzwerte für eine Gesundheitsgefährdung überschritten würden. Das
Oberverwaltungsgericht wies die Klage nunmehr ab.

Die Stadt Landstuhl könne sich nur auf die Beeinträchtigung kommunaler Belange, insbesondere der
gemeindlichen Planungshoheit berufen. Dies habe sie schon im Verwaltungsverfahren nicht dargelegt.
Insbesondere sei keine einzige konkret beabsichtigte, bereits ins Werk gesetzte oder verwirklichte Planung
benannt worden, die durch das Vorhaben vereitelt oder nachhaltig gestört werden könnte. Soweit die Stadt
Schallschutzmaßnahmen fordere, handele es sich nicht um spezifisch kommunale Belange. Vielmehr stünden
derartige dem Schutz Privater dienende Ansprüche Gemeinden grundsätzlich nicht zu. Erstmals im
gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Einwände, wie z.B. die Beeinträchtigung kommunalen Eigentums,
seien nach dem Gesetz ausgeschlossen, so das Oberverwaltungsgericht.

Urteil vom 23. November 2005, Aktenzeichen: 8 C 10728/05.OVG