OVG Rheinland-Pfalz: Karitatives Geldsammeln zu Recht verboten, wenn nicht karitativ verwendet

Das Sammeln von Geld für karitative Zwecke kann verboten werden, wenn ein großer
Teil des Spendenaufkommens anderen als wohltätigen Zwecken zufließt. Dies entschied
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller hat als Hilfsorganisation über mehrere Jahre Gelder von
Fördermitgliedern eingenommen. Der überwiegende Teil der Spenden wurde für
Verwaltungskosten ausgegeben. Daraufhin untersagte ihm die zuständige Behörde unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung weiterer Sammlungen. Der Antrag
des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines hiergegen eingelegten
Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das
Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Eilentscheidung.

Die zuständige Behörde könne die Durchführung von Sammlungen verbieten, wenn
greifbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Sammelertrag nicht für karitative
Zwecke verwendet werde. Solche Anhaltspunkte lägen bei dem Antragsteller vor, weil er
im Jahre 2003 in Rheinland-Pfalz rund 75% des Sammlungsertrages für Verwaltungskosten
ausgegeben habe. Im Übrigen habe das Finanzamt ihm die Gemeinnützigkeit
bestandskräftig aberkannt, da er vor 2003 im langjährigen Mittel nicht einmal ein
Drittel der Spenden für satzungsgemäße Aufgaben verwendet habe. Unter diesen
Voraussetzungen sei ein Eingreifen der zuständigen Behörde geboten gewesen, um das
Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Verwendung der Sammelerträge und
damit die Spendenbereitschaft aufrechtzuerhalten, so das Oberverwaltungsgericht.

Beschluss vom 20. September 2005, Aktenzeichen: 12 B 10909/05.OVG