Ein Justizvollzugsbeamter muss seine Uniform so tragen, dass seine
Unterarmtätowierungen nicht zu sehen sind, so entschied nunmehr endgültig das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, nachdem der Beamte zuvor bereits im
Eilrechtsschutzverfahren in zwei Instanzen gescheitert war.
Der Kläger ist als Beamter des Landes Rheinland-Pfalz seit dem Jahre 1999 in der
Justizvollzugsanstalt Koblenz tätig. Bereits bei seiner Einstellung waren an seinen
beiden Unterarmen großflächige Tätowierungen vorhanden, die aus der Zeit seiner
Tätigkeit als Matrose stammen. Durch schriftliche Anordnung wurde der Kläger
verpflichtet, seine Uniform so zu tragen, dass die Tätowierungen nicht sichtbar sind.
Hiergegen hat der Kläger den Rechtsweg beschritten und eingewandt, dass seine
Autorität und sein Ansehen innerhalb der Anstalt durch die Tätowierungen bisher nie
in Frage gestellt worden seien. Außerdem führe die Anordnung zu schwerwiegenden
Einschränkungen der Persönlichkeitsentfaltung.
Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht – wie schon das
Verwaltungsgericht in der Vorinstanz – nicht gefolgt und hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Durch das Tragen einer Uniform solle ein einheitliches und neutrales
Auftreten der Beamten erreicht werden. Mit diesem Zweck seien die großflächigen und
deshalb besonders auffälligen Tätowierungen des Klägers trotz des Einstellungswandels
der Bevölkerung zu Tätowierungen nicht vereinbar. Vielmehr ähnelten die Tätowierungen
des Klägers denjenigen, die auch im Milieu von Strafgefangenen verbreitet seien.
Deshalb bestehe die Möglichkeit eines Distanzverlustes zu den Strafgefangenen und
damit einer Schwächung der Autorität des Beamten. Demgegenüber wiege die
Einschränkung der Persönlichkeitsentfaltung des Klägers weniger schwer. Die Maßnahme
treffe ihn nur bei der Ausübung seines Dienstes und gravierende körperliche
Beeinträchtigungen seien nicht zu befürchten. Dass das Land den Kläger trotz der
Tätowierungen ei!
ngestellt habe, schließe die nachträgliche Anordnung, sie beim Tragen der Uniform
zu verbergen, nicht aus, so das Oberverwaltungsgericht.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2005,
Aktenzeichen: 2 A 10254/05.OVG