OVG Rheinland-Pfalz: Im IKEA-Streit vor dem OVG siegt die Stadt Koblenz

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat heute drei Normenkontrollanträge abgelehnt, die sich gegen die Satzung der Stadt Koblenz über die Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches “Dienstleistungszentrum, Gewerbe- und Technologiepark Bubenheim, B 9” richteten.

Auf dem Gelände, wo sich die bislang landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Antragsteller befinden, soll u.a. ein IKEA-Möbelhaus angesiedelt werden. Daneben sind Gewerbeflächen für Unternehmen aus den Bereichen Technologie und Dienstleistungen vorgesehen. Der Bebauungsplan, der etwa die Hälfte des Entwicklungsbereichs abdeckt und insbesondere die IKEA-Ansiedlungsfläche umfasst, wurde bereits durch Urteil vom 12. Juni 2003 für rechtswirksam erklärt.

Die Beteiligten stritten aber weiter darüber, ob zu diesem Zweck im Wege der Entwicklungssatzung die Enteignung der Grundstückseigentümer zugunsten der Stadt Koblenz zulässig ist, von der dann der Investor die benötigten Grundflächen erwerben muss. Die Antragsteller waren zwar zur Veräußerung der benötigten Flächen grundsätzlich bereit, allerdings nicht zu den Preisvorstellungen der Stadt Koblenz. Das Oberverwaltungsgericht hat daher Sachverständigenbeweis darüber erhoben, ob die Stadt den Antragstellern einen angemessenen Kaufpreis angeboten und ob sie ihrerseits in den Grundstückskaufverträgen mit der Firma IKEA einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Verkaufspreis festgelegt hat. Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens gab das Gericht nunmehr der Stadt Koblenz Recht.

Die Entwicklungssatzung sei rechtlich nicht zu beanstanden, hieß es in der mündlichen Urteilsbegründung, die der Vorsitzende Richter des 1. Senates heute verkündete. Die umstrittene Entwicklungsmaßnahme biete dem Oberzentrum Koblenz in den nächsten Jahren insbesondere mit der IKEA-Ansiedlung eine große qualitative Entwicklungschance. Dieses “Leitprojekt” sei geeignet, eine nachhaltige Entwicklung in dem hiesigen Wirtschaftsraum einzuleiten.

Das Wohl der Allgemeinheit erfordere die Entwicklungsmaßnahme, um einen erhöhten Bedarf an Arbeitsstätten zu decken. Ein solcher Bedarf werde bezüglich der Einzelhandelsflächen bereits durch die konkrete Nachfrage der Firma IKEA dokumentiert. Diese Nachfrage sei nicht etwa dadurch künstlich hervorgerufen worden, dass die Stadt dem Unternehmen Flächen zu “Dumpingpreisen” angeboten hätte. Die Beweisaufnahme habe vielmehr ergeben, dass der in den Verträgen mit IKEA festgelegte Preis angemessen sei. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller sei durch das Sachverständigengutachten widerlegt.

Eine einvernehmliche Lösung durch freihändigen Verkauf der erforderlichen Flächen an die Stadt habe sich nicht als realistische Perspektive abgezeichnet. Denn eine Vielzahl von Grundstückseigentümern sei nicht bereit gewesen, ihre Grundstücksflächen zu einem angemessenen Preis an die Stadt Koblenz zu veräußern. Die Preisvorstellungen dieser Eigentümer seien offensichtlich weit darüber hinausgegangen. Vor diesem Hintergrund erfordere das Wohl der Allgemeinheit die hier streitige Entwicklungsmaßnahme.

Schließlich seien die betroffenen privaten und öffentlichen Belange von der Stadt vertretbar abgewogen worden. Insbesondere die möglichen nachteiligen Auswirkungen der innenstadtrelevanten Sortimente des Möbelhauses IKEA auf Betriebe in der Innenstadt seien keineswegs unberücksichtigt geblieben: “Wenn sich die Stadt wegen der von der IKEA-Ansiedlung erwarteten positiven Entwicklung gleichwohl dafür entschieden hat, die durchaus gesehenen, aber geringer gewichteten Nachteile für die örtliche Wirtschaft hinzunehmen, ist das durch die kommunale Planungshoheit gedeckt”, betonten die Richter.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde nicht zugelassen.

Urteile vom 11. November 2004,
Aktenzeichen:1 C 11712/02.OVG, 1 C 11924/02.OVG und 1 C 10966/03.OVG