Beide Orte liegen in geringem Abstand voneinander nahe an der ICE-Neubaustrecke. Der im Jahr 1997 erlassene Planfeststellungsbeschluss sah für den im Bereich der Ortslage
von Oberhaid verlaufenden Streckenteil einen sog. Absorberbelag zwischen den Schienen und dem Unterbau vor. Zugleich enthielt der Beschluss aber einen Vorbehalt, worin die
Bahn verpflichtet wurde, die schalltechnische Untersuchung noch einmal zu überarbeiten, falls vor Inbetriebnahme der Strecke die schallmindernde Wirkung des Absorberbelages
nicht als ?Stand der Technik? anerkannt werde. Für diesen Fall sollte ein ergänzendes Verfahren durchgeführt werden, um die laut Gesetz dann erforderlichen zusätzlichen
Schallschutzmaßnahmen festzulegen.
Im Jahr 2000 beantragte die Deutsche Bahn eine Planänderung zum Wegfall der Absorberbeläge, da deren dauerhaft lärmmindernde Wirkung nicht habe nachgewiesen werden
können. Für den hier maßgeblichen Streckenabschnitt habe eine Neuberechnung ergeben, dass die Absorberbeläge ersatzlos wegfallen könnten. Nachdem das
Eisenbahnbundesamt den Plan antragsgemäß geändert hatte, erhoben die beiden Anliegergemeinden Klage vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Gemeinde Oberhaid berief sich
zur Begründung auf eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit, während Deesen einen unzulässigen Eingriff in eine vertragliche Vereinbarung aus dem Jahr 1998 rügte:
Darin hatte die Bahn zugesagt, “neben den durch Planfeststellungsbeschluss festgelegten Maßnahmen zusätzlich” bestimmte weitere Maßnahmen des aktiven
Lärmschutzes gegen Kostenbeteiligung der Gemeinde durchzuführen.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Klagen jetzt ab, weil sich keine der Gemeinden im Ergebnis auf eine Verletzung eigener Rechte berufen könne.
Die Gemeinde Oberhaid sei in ihrer Planungshoheit nicht verletzt, und zwar insbesondere nicht im Hinblick auf ein vor Jahrzehnten in der Nähe der jetzigen Bahntrasse
festgesetztes Baugebiet. Dieses sei bis auf ganz wenige Grundstücke bereits verwirklicht. Auswirkungen der hier umstrittenen Maßnahme auf konkrete planerische
Aktivitäten der Gemeinde seien daher nicht erkennbar. Zudem würden die Lärmgrenzwerte in dem Baugebiet nach Berechnungen des Lärmgutachters, die im Verhandlungstermin
vor dem Oberverwaltungsgericht näher erläutert wurden, auch ohne den weggefallenen Absorberbelag eingehalten.
Die Gemeinde Deesen könne sich in dem vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg auf die zwischen ihr und der Deutschen Bahn geschlossene Vereinbarung berufen. Die darin
“neben den durch Planfeststellungsbeschluss festgelegten Maßnahmen zusätzlich” versprochenen Lärmschutzmaßnahmen seien von der Bahn sämtlich umgesetzt worden
und würden durch den Wegfall des Absorberbelages nicht berührt. Ohnehin habe dieser Belag nach der ursprünglichen Schallschutzkonzeption nicht dem Schutz von Deesen,
sondernnur dem Schutz von Oberhaid dienen sollen.
Die Revision gegen beide Urteile wurde nicht zugelassen.
Urteile aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Januar 2004, Aktenzeichen:8 C 11319/03.OVG (Deesen) und 8 C 11326/03.OVG (Oberhaid)