OVG Rheinland-Pfalz: Hundebesitzerin muss für Polizeieinsatz zahlen

Die Besitzerin eines Hundes, die ihr Tier bei starker Hitze in einem Fahrzeug eingeschlossenen hat, muss die Personal- und Sachkosten der Polizei für die Befreiung des
Hundes tragen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem heute veröffentlichten Urteil.

An einem sehr heißen Augusttag im Jahre 2003 ließ die Klägerin während eines Spaziergangs ihren Hund in einem geparkten Fahrzeug zurück. Fenster und
Schiebedach des Wagens waren vollständig geschlossen. Ein besorgter Passant rief die Polizei. Diese fand den Hund mit weit heraushängender Zunge und in schnellem Rhythmus
nach Luft hechelnd vor. Da die Klägerin nicht erreicht werden konnte, schlugen die Polizeibeamten die Seitenscheibe des Fahrzeugs mit einem Beil ein und befreiten das Tier.
Für diesen Einsatz erhob die Polizei von der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 83,00 ? für Personal- und Fahrtkosten. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen
gerichteten Klage stattgegeben, da die geltend gemachten Kosten durch die Steuern der Allgemeinheit finanziert würden. Dem folgte das Oberverwaltungsgericht nicht und wies
die Klage im Berufungsverfahren ab.

Die Polizei habe den Hund der Klägerin zu Recht aus dem Auto befreit. Wegen der erheblichen Hitze (31° Außentemperatur) habe eine Gefahr für das Leben und die
Gesundheit des Tieres bestanden. Da die Klägerin als verantwortliche Person nicht erreichbar gewesen sei, habe die Polizei unmittelbar einschreiten dürfen. Nach dem
Landesgebührengesetz müsse die Besitzerin des Hundes die dabei angefallenen Personal- und Sachkosten zahlen. Dies sei gerechtfertigt, obwohl es sich um Kosten handele, die
unabhängig von der konkreten Maßnahme sowieso anfielen. Entscheidend sei, dass der Einsatz wegen des Verhaltens der Hundebesitzerin erforderlich geworden sei. In
einem solchen Fall wie auch bei Leistungen der Verwaltung zugunsten einzelner Bürger gebe es keine Rechtfertigung dafür, dass die Allgemeinheit die entsprechenden Kosten
trage, so das Oberverwaltungsgericht.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2005,
Aktenzeichen: 12 A 10619/05.OVG