Im Februar und März 2002 kam es entlang der linksrheinischen Bahnstrecke zwischen Boppard und St. Goar zu Hangrutschungen, die den Zugverkehr erheblich beeinträchtigten. Die Deutsche Bahn führte daraufhin nach geologischer Begutachtung Sofortmaßnahmen zur Fels- und Hangsicherung durch. Sie bestanden auf Bopparder Gebiet an einer Stelle im Anbringen von Fanggittern und -zäunen. An einer anderen Stelle bei Bad Salzig wurde ein Hang großflächig mit Betonrippen stabilisiert. Das schriftlich erklärte Einverständnis mit den Arbeiten widerrief die Stadt Boppard später. Sodann erhob sie gegen den Bescheid des Eisenbahnbundesamtes, der die umstrittenen Hangsicherungsmaßnahmen nachträglich genehmigte, Klage vor dem Oberverwaltungsgericht. Sie rügte vor allem, dass negative Auswirkungen auf die touristische Attraktivität der Stadt unberücksichtigt geblieben und Ersatzmaßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe überwiegend in der Gemarkung Oberwesel durchgeführt worden seien.
Das Oberverwaltungsgericht wies diese Klage heute ab:
Die Stadt Boppard könne die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nicht verlangen, da diese sie jedenfalls nicht in ihren eigenen Rechten verletze. Die betreffenden Hänge seien “Bahnanlagen” im Sinne des Gesetzes, weil sie sich längs der Bahnlinie befänden und ihre Sicherung für den störungsfreien Bahnbetrieb notwendig sei. Die kommunale Planungshoheit der Stadt Boppard sei durch die umstrittenen Maßnahmen nicht verletzt. Konkrete kommunale Planungen für die betroffenen Hangflächen gebe es nämlich nicht. Auch werde durch die Maßnahmen das Ortsbild der Kernstadt von Boppard und ihrer Stadtteile nicht entscheidend und nachhaltig geprägt. Zum einen seien die betreffenden Hänge von der bebauten Ortslage dafür zu weit entfernt. Zum anderen werde durch die verbindlich vorgesehene und teilweise bereits ins Werk gesetzte Wiederbegrünung ein dauerhafter und entscheidender Nachteil für das Ortsbild von Boppard vermieden.
Die Stadt Boppard könne sich auch nicht mit Erfolg auf die ihrer Meinung nach – im Verhältnis zu Oberwesel – ungerechte Verteilung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stützen. Denn die betreffenden Rechtsvorschriften dienten ausschließlich dem allgemeinen Interesse am Umweltschutz, aber nicht dem Schutz touristischer oder sonstiger kommunalpolitischer Belange einer einzelnen Gemeinde.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Urteil vom 16. Juli 2004, Aktenzeichen:8 C 10152/04.OVG