Der Eigentümer eines Grundstücks, das an unbefahrbare Wohnwege angrenzt, muss nur für diese
und nicht für die befahrbare Straße, in die die Wohnwege einmünden, Straßenreinigungsgebühren
zahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist in Mainz-Finthen Eigentümer eines Grundstücks, das an nicht befahrbare Wohnwege
angrenzt, die wiederum in eine mit Kraftfahrzeugen befahrbare Ringstraße einmünden. Für die
Reinigung der Wohnwege und der Ringstraße wurde der Kläger zu einer Gebühr in Höhe von ca.
70,00 € pro Jahr herangezogen. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht
insoweit statt, als der Kläger auch für die Reinigung der Ringstraße zahlen sollte. Das
Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Eine Gebührenpflicht bestehe nur für die Reinigung der Straßen, die dem Grundstückseigentümer
einen Vorteil im straßenreinigungsrechtlichen Sinn bieten würden. Einen solchen Nutzen habe der
Kläger jedoch nicht von der Ringstraße, sondern nur von den Wohnwegen, die mit einer Länge von
60 bis 100 m für die Erschließung des Grundstücks eine selbständige Anlage sei, so das
Oberverwaltungsgericht.
Urteil vom 7. März 2006, Aktenzeichen: 7 A 11436/05.OVG