Ein Soldat auf Zeit kann unter Berufung auf einen Gesinnungswandel seine vorzeitige
Entlassung nur dann verlangen, wenn sein weiteres Verbleiben in der Bundeswehr wegen
eines tiefgreifenden Gewissenskonfliktes für ihn unzumutbar ist. Mit dieser
Begründung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz das
Entlassungsbegehren eines Sanitätsoffiziers ab.
Der heute knapp 40-jährige Oberstabsarzt wurde erstmals 1984 und dann nach
zwischenzeitlicher Entlassung noch einmal im Jahr 1989 auf seinen Antrag als Soldat
auf Zeit berufen und sodann für ein Medizinstudium beurlaubt. Seit 1996 verrichtet er
Dienst als Sanitätsoffizier; seine Dienstzeit endet Ende 2006. Im September 2003
stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und bat um die
Entlassung aus dem Dienstverhältnis. Zur Begründung gab er an, er habe aufgrund
gewisser Erlebnisse inzwischen eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit
der Waffe getroffen. Der weitere Truppendienst bedeute deshalb für ihn eine besondere
Härte. Die Bundeswehr lehnte das Entlassungsbegehren jedoch ab. Sowohl das
Verwaltungsgericht Koblenz in erster Instanz als auch jetzt das
Oberverwaltungsgericht bestätigten diese Entscheidung.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Dienstverhältnis,
urteilten die Richter. Zwar könne der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens
Dienst in den Streitkräften leisten zu müssen, eine besondere Härte sein, die ein
weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar mache. Ein derartiger
Gewissenskonflikt habe aber im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden können.
Die Erlebnisse, die der Kläger geschildert habe – ein lange zurückliegender Unfall
mit Handgranaten sowie eine für ihn ungewohnte Situation bei einem Auslandseinsatz in
Bosnien – hätten ersichtlich keinen tiefgreifenden Wandlungsprozess bei ihm bewirkt.
Vielmehr habe er davon unbeeindruckt seine ärztliche Ausbildung und den Dienst bei
der Sanitätstruppe fortgesetzt. Er habe weiterhin nicht nur gute dienstliche
Beurteilungen, sondern sogar später noch eine Leistungszulage erhalten. Den Antrag
als Kriegsdienstverweigerer habe er dagegen erkennbar erst im Zusammenhang mit der k!
onkreten Planung seines weiteren zivilen Berufsweges gestellt.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2005,
Aktenzeichen: 10 A 11919/04.OVG