OVG Rheinland-Pfalz: Gemeinden dürfen Windkraftanlagen ‘konzentrieren’

Obwohl Windenergieanlagen im Außenbereich bevorrechtigt zulässig sind, dürfen sie im Wege der Flächennutzungsplanung auf bestimmte Flächen konzentriert werden.
Dabei haben die Verbandsgemeinden einen beträchtlichen Planungsspielraum, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Verbandsgemeinde Hettenleidelheim (Landkreis Bad Dürkheim) nahm in ihren Flächennutzungsplan Festsetzungen über die Windkraftnutzung auf. Vorangegangen war eine
eingehende Untersuchung, bei der einerseits Flächen mit besonderer “Windhöffigkeit” ermittelt und andererseits Tabubereiche (etwa zusammenhängende Waldflächen)
ausgeschieden wurden. DieseUntersuchungen ergaben zwei mögliche Eignungsgebiete für Windkraftnutzung im Verbandsgemeindegebiet. Eines dieser Gebiete wurde sodann vom
Verbandsgemeinderat mit Rücksicht auf die langfristige Siedlungsentwicklung abgelehnt. Der Flächennutzungsplan sieht daher nur noch den anderen, ca. 10 ha großen
Bereich für die Windenergienutzung vor. Die Klage eines Investors, der auf der vom Verbandsgemeinderat abgelehnten Fläche Windenergieanlagen errichten möchte, scheiterte
sowohl vor dem Verwaltungsgericht Neustadt als auch jetzt vor dem Koblenzer Oberverwaltungsgericht.

Der Flächennutzungsplan sei rechtmäßig und stehe dem Vorhaben des Investors entgegen, entschied das OVG. Die Verbandsgemeinde habe mit der Flächennutzungsplanung
ein Instrument, um die bauliche Entwicklung im Außenbereich planerisch zu steuern. Dabei müsse das mit der Privilegierung von Windkraftanlagen verfolgte Ziel, aus
energie- und umweltpolitischen Gründen den Ausbau der Windenergie zu fördern, mit allen sonstigen öffentlichen Belangen abgewogen und zu einem gerechten Ausgleich
gebracht werden. Als Ergebnis dieser Abwägung dürfe die Verbandsgemeinde bestimmte Konzentrationsflächen für Windkraft darstellen und diese Nutzung im übrigen
Verbandsgemeindegebiet ausschließen.

Der Entschluss des Verbandsgemeinderates von Hettenleidelheim, der Windenergienutzung einen hierfür prinzipiell geeigneten Bereich vorzuenthalten, um sich nicht die
Möglichkeit der künftigen Erweiterung eines Wohngebietes zu nehmen, sei im Rahmen der Abwägung durchaus sachgerecht. Die mit dem Flächennutzungsplan bezweckte
Ausschlusswirkung scheitere auch nicht daran, dass lediglich eine, noch dazu recht kleine Fläche für Windkraftanlagen übrig geblieben sei. Diese Planung trage den
objektiven Gegebenheiten Rechnung und berücksichtige insbesondere, das weite Teile des Verbandsgemeindegebietes bewaldet und dazu im Naturpark Pfälzer Wald gelegen seien.
Vor diesem Hintergrund bemochten die Richter eine missbilligenswerte Verhinderungstendenz nicht zu erkennen.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2003, Aktenzeichen: 8 A 10569/02.OVG