Betreibt ein Hauseigentümer eine moderne Gaszentralheizung, muss der Schornstein nicht mehr zwingend
jährlich gereinigt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass sein Schornstein alljährlich vom Schornsteinfeger gereinigt wird. Er
habe 1999 einen neuen Gasheizkessel in seinem Wohnhaus einbauen lassen, der den Brennstoff völlig
rückstandsfrei verbrenne. Deshalb sei eine Kontrolle des Schornsteins ausreichend und eine Reinigung nur
bei einer tatsächlichen Verschmutzung zur Gewährleistung der Betriebssicherheit gerechtfertigt. Dieser
Auffassung ist das Oberverwaltungsgericht nach Anhörung eines Sachverständigen für Schornstein- und
Feuerungstechnik gefolgt.
Die in der Landeskehr- und Überprüfungsordnung für „Gasfeuerstätten für den planmäßigen Unterdruckbetrieb“
vorgesehene jährliche Kehrpflicht von Schornsteinen sei unnötig und belaste den Grundstückseigentümer
unverhältnismäßig. Zwar diene die Reinigung der Schornsteine der Erhaltung der Feuersicherheit, die auch
bei modernen Gasfeuerungsanlagen dadurch beeinträchtigt werden könne, dass Fremdkörper wie Vogelnester,
Tierkörper, Ablagerungen von Blättern und Ähnliches zu Verengungen oder Verstopfungen des
Leitungsquerschnitts führten. Jedoch träten solche Gefahrensituationen nicht in der Regelmäßigkeit auf,
dass es notwendig sei, zwingend eine Reinigung pro Jahr vorzuschreiben. Vielmehr würden die öffentlichen
Sicherheitsbelange ausreichend gewahrt, wenn regelmäßig eine Anlagenkontrolle, z. B. durch Ausspiegelung,
erfolge und danach nur bei Bedarf eine Reinigung des Schornsteins stattfinde, so das
Oberverwaltungsgericht.
Urteil vom 15. November 2005, Aktenzeichen: 6 A 10105/05.OVG