OVG Rheinland-Pfalz: Fußgängerzone ist selbständige Verkehrsanlage

Wird ein ehemals einheitlicher Straßenzug teilweise in eine Fußgängerzone umgebaut, so entstehen hinsichtlich der Anliegerbeiträge unterschiedliche Verkehrsanlagen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Schlossstraße in Koblenz war früher in West-Ost-Richtung für den Fahrzeugverkehr zugelassen und auf beiden Seiten mit Bürgersteigen versehen. Dann wurde der mittlere Teil zu einem Fußgängerbereich umgestaltet. Das daran anschließende östliche Teilstück der Schlossstraße soll später mit der gleichen Pflasterung versehen werden, aber als verkehrsberuhigter Bereich dienen. Ein Anlieger dieses östlichen Teilstücks wurde zu Vorausleistungen auf einen Ausbaubeitrag für den Fußgängerbereich herangezogen. Seiner Klage gab schon das Verwaltungsgericht Koblenz in erster Instanz statt. Auch das Oberverwaltungsgericht gab nun dem Kläger Recht.

Beitragspflichtig sei der Kläger nur für den (östlichen) Teil der Schlossstraße, an dem sein Grundstück liege, heißt es in dem Urteil. Dagegen sei das mittlere, zur Fußgängerzone umgebaute Teilstück der Schlossstraße eine selbständige Verkehrsanlage, für deren Ausbau der Kläger keine Beiträge zahlen müsse. Die Fußgängerzone diene einer besonderen Verkehrsfunktion, die den Gehverkehr zur Regel mache, während jeglicher Durchfahrtverkehr ausgeschlossen sei. Insoweit unterscheide sich die Fußgängerzone wesentlich von dem anschließenden verkehrsberuhigten Bereich, der – wenn auch mit Einschränkungen – immer noch dem Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehen werde. Der Umstand, dass die Stadt für beide Teile der Schlossstraße ein einheitliches Erscheinungsbild plane, spiele angesichts dieser Besonderheiten für die Beitragspflicht keine Rolle.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen seine Entscheidung nicht zu.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2003 , Aktenzeichen: 6 A 11867/02.OVG