Die Verfüllung des inzwischen aufgegebenen Tagebaus war schon in den 80er Jahren vom Bergamt zugelassen worden. Der genehmigte Abschlussbetriebsplan bezog sich allerdings zunächst nur auf Erdaushub und unbelasteten Bauschutt. Abweichend hiervon beantragte das verantwortliche Bergbauunternehmen später, auch industrielle Reststoffe zur Verfüllung zuzulassen, da Fremdbodenmassen und Bauschutt mit zumutbarem wirtschaftlichen Aufwand nicht in genügender Masse verfügbar seien. Nach entsprechender Überprüfung ergänzte das Bergamt den Abschlussbetriebsplan antragsgemäß. Dagegen klagten die Gemeinde Lonnig sowie zwei Bürger als Eigentümer umliegender Grundstücke. Sie rügten, dass es sich bei der nunmehr vorgesehenen Verfüllung in Wahrheit um eine Abfallbeseitigung handele, für die ein Planfeststellungsverfahren nach Abfallrecht durchgeführt werden müsse. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab, und ebenso entschied jetzt auch das Oberverwaltungsgericht.
Bei der vom Bergamt genehmigten Maßnahme gehe es nicht um die Beseitigung von Abfall, befanden die Richter. Der Abfall werde vielmehr verwertet, weil nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht die Beseitigung des Schadstoffpotentials, sondern vielmehr die weitere Nutzung der Materialien im Vordergrund stehe. Mit der Verfüllung werde bezweckt, auf dem Tagebaugelände einen Zustand herzustellen, der dem früheren Landschaftsbild gleichkomme und wieder eine Nutzung der Oberfläche ermögliche. Für eine solche Verwertung von Abfällen sei – anders als für die Beseitigung auf einer Deponie – eine Planfeststellung nicht vorgesehen. Nach der Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts wurde auch hinreichend Risikovorsorge für eine schadlose Verfüllung des Tagebaus getroffen, zumal das Bergbauunternehmen durch Gutachten nachgewiesen habe, dass die Tongrube für die Aufnahme der genehmigten Stoffe geeignet sei.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2002, Aktenzeichen: 7 A 10279/02.OVG