Bei einem Rechtsanwalt, der zugleich als Steuerberater tätig ist, bemessen sich die
Pflichtbeiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk nicht nach der Summe seiner
Arbeitseinkünfte, sondern ausschließlich nach seinem anwaltlichen Berufseinkommen. So
entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der klagende Rechtsanwalt übt seine anwaltliche Tätigkeit nur nebenberuflich aus.
Der Schwerpunkt seines beruflichen Einsatzes liegt in der Funktion als
Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH. Dementsprechend entfällt von seinen
Bruttoeinkünften nur ein geringer Teil auf den Anwaltsberuf. Als ihn das
Rechtsanwaltsversorgungswerk gleichwohl auf der Grundlage des Gesamteinkommens zu
Pflichtbeiträgen heranzog, kam es zum Rechtsstreit. Schon das Verwaltungsgericht
Trier gab dem Kläger in erster Instanz Recht, und das Oberverwaltungsgericht
bestätigte jetzt dieses Urteil.
Die vom Rechtsanwaltsversorgungswerk geforderte Einbeziehung der
Steuerberatereinkünfte in die Beitragsbemessungsgrundlage finde keine Stütze im
Gesetz, stellten die Richter klar. Das hier maßgebliche rheinland-pfälzische
Landesrecht gehe vom Leitbild einer berufsständischen Versorgung aus. Ihr
wirtschaftlicher Grundstock werde durch Solidarbeiträge gebildet, die nur aus dem aus
berufstypischer Betätigung erzielten Einkommen aufzubringen seien. Da es neben dem
Rechtsanwaltsversorgungswerk ein eigenständiges Versorgungswerk für den Berufszweig
der Steuerberater gebe, begründe diese enge Betrachtungsweise auch nicht die Gefahr,
dass entweder dem einen oder dem anderen Werk Beiträge entzogen werden könnten.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2005, Aktenzeichen: 6 A
11903/04.OVG