Jeder Bürger ist verpflichtet, den Schornsteinfegermeister und seine Mitarbeiter ins Haus zu lassen, betonte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem heute veröffentlichten Beschluss.
Trotz mehrfacher Aufforderung der zuständigen Kreisverwaltung Südwestpfalz (Pirmasens) hatte sich ein Hauseigentümer beharrlich geweigert, dem Schornsteinfeger die gesetzlich vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie Messungen an seiner neuen Heizungsanlage zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht Neustadt und schließlich auch das Koblenzer Oberverwaltungsgericht wurden mit der Angelegenheit befasst, nachdem die Kreisverwaltung eine Durchsuchungsanordnung beantragt hatte.
Ein richterlicher Durchsuchungsbefehl sei nicht erforderlich, entschied nun das Oberverwaltungsgericht. Vielmehr sei die zuständige Behörde aus eigenem Recht befugt, sich – notfalls auch durch körperliche Gewalt – Zutritt zu den betreffenden Räumen zu verschaffen, damit die notwendigen Arbeiten und Kontrollen durchgeführt werden können. Dem uneinsichtigen Hauseigentümer sei “dringend anzuraten, dem Bezirksschornsteinfegermeister und seinen Mitarbeitern endlich ungehinderten Zutritt zu gewähren”, heißt es abschließend in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts.
Aktenzeichen:6 B 10703/03.OVG