In Zell an der Mosel ist das Tal oberhalb des Ortskerns so eng, dass sich auf der Hangseite der Uferstraße nur eine einzige Häuserzeile befindet. Hinter ihr erhebt sich eine Stützmauer, die den dahinterliegenden Steilhang sichert. In diesem Bereich fand eine Flurbereinigung statt. Die Eigentümerin eines Hanggrundstücks muss laut Flurbereinigungsplan einen hangaufwärts verlaufenden Geländestreifen abtreten, damit zwei Straßenanlieger eine hochwasserfreie Verbindung zu einem oberhalb im Hang verlaufenden Querweg erhalten. Die bisherige Eigentümerin dieser Fläche rief dagegen das Flurbereinigungsgericht an. Dieses wies die Klage jedoch ab.
Unter den besonderen Verhältnissen der mittleren Mosel sei die Ausweisung eines solchen Hochwasserfluchtweges sinnvoll und der Alteigentümerin zuzumuten, befanden die Richter, nachdem sie die Örtlichkeit in Augenschein genommen hatten. Das Gegenargument der Klägerin, die begünstigten Straßenanlieger hätten im Hochwasserfall ohnehin ein Notwegerecht, überzeugte das Gericht nicht. Der Flurbereinigungsplan habe mit der Ausweisung der Hochwasserweges klare Verhältnisse geschaffen und damit möglichen künftigen Streitigkeiten vorgebeugt.
Zum Hintergrund: Die fachkundig zusammengesetzten Flurbereinigungsgerichte sind den Oberverwaltungsgerichten angegliedert und garantieren Rechtsschutz bei allen Entscheidungen im Rahmen einer Flurbereinigung. Das Koblenzer Gericht ist als einziges für zwei Länder – Rheinland-Pfalz und Saarland – zuständig.
Urteil des Flurbereinigungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2002, Aktenzeichen:9 C 11687/01.OVG
Die Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht angefordert werden.