Die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn gefährdet
nicht die Wasserversorgung der in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach gelegenen
Ortsgemeinde Enkirch, so entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in
einem Eilverfahren.
Die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach hatte bereits im Januar 2005 beim
Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer
Klage gegen die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn
gestellt. Diesen Antrag lehnte das Gericht im April 2005 ab. Die hiergegen erhobene
Gegenvorstellung, mit der die Verbandsgemeinde geltend gemacht hat, das
Oberverwaltungsgericht habe die Beeinträchtigungen des Trinkwasserbrunnens in der
Gemeinde Enkirch nicht ausreichend berücksichtigt, hatte keinen Erfolg.
Eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung durch die Einleitung von im Winter
mit Enteisungsmitteln belastetem Oberflächenwasser in das Grundwasser könne nicht
festgestellt werden. Der Planfeststellungsbeschluss sehe zum Schutze der
Wasserversorgung Grenzwerte vor, bei deren Überschreitung das Oberflächenwasser nicht
eingeleitet werden dürfe. Vielmehr müsse es dann durch Tankwagen in eine Kläranlage
transportiert werden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Einleitungsstelle 9,7
km vom Trinkwasserbrunnen in Enkirch entfernt sei, so dass wegen der Größe des
Wassereinzugsgebietes eine starke Verdünnung des Trinkwassers eintrete. Eine
Belastung der Trinkwasserversorgung in einem Störfall verhinderten mehrfache
Sicherheitsvorkehrungen. Schließlich werde die Ergiebigkeit des Brunnens nicht durch
die Überschüttung von Quellbereichen des Waschbaches im Zuge des Ausbaus der Start-
und Landebahn beeinträchtigt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Ausbaubereich
von seiner Größe her gegenüber dem Einzugsgebiet des Trinkwasserbrunnens in Enkirch von 28 qkm nicht ins Gewicht falle. Soweit die Verbandsgemeinde noch geltend gemacht
habe, im Überschüttungsbereich sei bedenkliches Material eingebaut worden, könne dies
nicht die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung berühren, sondern allenfalls ein
gesondert zu beurteilender Ordnungsverstoß sein.
Beschluss aufgrund der Beratung vom 12. Juli 2005,
Aktenzeichen: 7 B 10122/05.OVG