OVG Rheinland-Pfalz: Flughafen Hahn – Kein Anspruch der Gemeinde Morbach auf Lärmschutz

Die Gemeinde Morbach kann gegen den mit der Nutzung der verlängerten Start- und Landebahn des Flughafens
Frankfurt-Hahn verbundenen Fluglärm keine zusätzlichen Lärmschutzauflagen durchsetzen. Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Gemeinde Morbach, die ca. 15 km von dem Flughafen Frankfurt-Hahn entfernt ist, begehrt mit ihrer Klage
gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens
Frankfurt-Hahn zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen während der Nachtzeit für ihre Ortslagen Hundheim, Hinzerath
und Wederath. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Ausweitung des Luftfrachtverkehrs
insbesondere während der Nacht die kommunale Planungshoheit verletze. Durch vorausschauende gemeindliche
Planungen seien in ihrem Gemeindegebiet bisher gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. Auf
diese gesunden Lebensbedingungen müsse der nächtliche Flugbetrieb stärker Rücksicht nehmen als dies im
Planfeststellungsbeschluss vorgesehen sei. Nachdem Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten
gescheitert sind, hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz nunmehr die Klage abgewiesen.

Auf die Verletzung ihrer Planungshoheit könne sich eine Gemeinde nur dann berufen, wenn ein Vorhaben eine
konkrete und verfestigte gemeindliche Planung nachhaltig störe. Diese Voraussetzung erfülle die
Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn nicht, weil nicht mit Fluglärm von
solchem Gewicht zu rechnen sei, dass in den ausgewiesenen oder geplanten Wohngebieten nicht mehr gebaut
werden könne. Vielmehr seien – sofern erforderlich – passive Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Schallschutzfenster)
geeignet, gesunde Wohnverhältnisse zu sichern. Entsprechende Schutzauflagen müssten die Anwohner
gegebenenfalls selbst erstreiten, weil es nicht zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten einer Gemeinde
gehöre, als Sachwalter von Lärmschutzbelangen ihrer Bürger tätig zu werden, so das Oberverwaltungsgericht.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2005, Aktenzeichen: 7 C 10171/05.OVG