OVG Rheinland-Pfalz: Flughafen Hahn – Kein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder Einbau von Schallschutzfenstern

Ein im Einwirkungsbereich des Flughafens Hahn wohnender Mieter kann mit seiner Klage weder die
Verlängerung der Start- und Landebahn verhindern noch gegen den damit verbundenen Fluglärm
zusätzliche Lärmschutzauflagen für den Tag durchsetzen. Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Damit fand das letzte Klageverfahren eines
lärmbetroffenen Nachbarn seinen Abschluss. Die Lärmschutzklage eines lärmbetroffenen
Grundstückseigentümers hatte sich kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund eines
außergerichtlichen Vergleichs erledigt, in dem sich die Betreiberin des Flughafens, die
Flughafen Frankfurt-Hahn-GmbH, zur Erstattung der Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen
verpflichtete.

Der 74jährige Kläger der nunmehr entschiedenen Lärmschutzklage ist im Jahr 2000 in die
Gemeinde Morbach-Hinzerath gezogen. Er hat sich nach einem Schlaganfall langfristig in das dort
unterhaltene Wohnprojekt „Kreativ im Alter“ eingemietet und wohnt ca. 13 km Luftlinie vom
Flughafen Hahn entfernt. Der Flughafen Hahn war ursprünglich militärisch genutzt und wurde nach
Abzug der amerikanischen Truppen im Jahr 1993 zunächst im Tagflug-, später auch im
Nachflugbetrieb für den zivilen Flugverkehr zugelassen. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 23.
Dezember 2004 wurde die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafen Hahns von 3.045 m
auf 3.800 m zur Ausweitung des Frachtbetriebes im Hinblick auf Interkontinentalflüge mit großem
Fluggerät genehmigt. Hiergegen wendet sich der Kläger. Er begehrt die Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise dessen Ergänzung um Auflagen des passiven
Lärmschutzes. Zur Begründung beruft er sich u.a. darauf, dass der gesteigerte Fluglärm
zu erhöhten, seine Gesundheit gefährdenden Lärmbelastungen führen werde.

Auch diese Lärmschutzklage hat sich zum Teil, nämlich hinsichtlich des Nachtlärmschutzes
erledigt. Nach ausführlicher Erörterung der Lärmschutzproblematik in der mündlichen Verhandlung
sagte die Flughafen Frankfurt-Hahn-GmbH zu, auf ihre Kosten in den Schlafräumen des Klägers
Schallschutzfenster nebst Lüfter einbauen zu lassen, die den Innenpegel im Verhältnis zum
Außenpegel um 30 dB(A) reduzieren. Die danach allein noch aufrechterhaltene Klage auf Aufhebung
des Planfeststellungsbeschlusses sowie Gewährung passiver Schallschutzmaßnahmen an den tagsüber
genutzten Aufenthaltsräumen hat das Oberverwaltungsgericht jetzt abgewiesen.

Der obligatorisch berechtigte Mieter könne keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses,
sondern allenfalls dessen Ergänzung um Auflagen zum passiven Schallschutz begehren. Für eine
derartige Ergänzung seien aber vorliegend die Voraussetzungen nicht gegeben. Das in dem
Planfeststellungsbeschluss zur Gewährleistung einer ungestörten Kommunikation, einschließlich
der Nutzung von Hörfunk und Fernsehen festgelegte Tagschutzziel (Notwendigkeit passiven
Schallschutzes erst bei Überschreitung eines Dauerschallpegels von 40 dB(A) oder mehr als
sechzehnmaliger Überschreitung eines Spitzenpegels von 55 dB(A) im Innenraum) sei nicht zu
beanstanden. Die festgelegten Werte entsprächen den gesicherten wissenschaftlichen
Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung. Sie seien nach einem typisierenden und
generalisierenden Maßstab zu bestimmen, der an das Empfinden des Durchschnittsmenschen
anknüpfe. Besondere Empfindlichkeiten, Indispositionen oder andere persönliche Eigenheiten
hätten insoweit außer Betracht zu bleiben.

Hinweis:

Neben lärmbetroffenen Nachbarn haben auch die Landesverbände des BUND sowie des NABU gegen die
Verlängerung der Start- und Landebahn geklagt. Sie wenden sich vor allem gegen die Rodung der
für den Ausbau erforderlichen Waldflächen. Diese seien Lebensraum besonders geschützter
Tierarten (Mopsfledermaus). Der NABU hat sich inzwischen mit der Flughafen-Frankfurt-Hahn-GmbH
außergerichtlich über anderweitige Maßnahmen zum Schutz der Mopsfledermaus geeinigt und seine
Klage zurückgenommen. Das danach allein noch anhängige Klageverfahren des Landesverbandes des
BUND (8 C 10166/05.OVG) wurde mit Rücksicht auf ergänzende Verträglichkeitsprüfungen zum Ruhen
gebracht. Diese waren erforderlich geworden, nachdem die Bundesrepublik Deutschland der
EU-Kommission weitere Flächen in unmittelbarer Umgebung des Flughafens Hahn als Schutzgebiet
nach der europarechtlichen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie nachgemeldet hatte.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2006,
Aktenzeichen: 8 C 10315/05.OVG