Auch eine Firma, die aus betrieblichen Gründen schwer behinderte Menschen nicht einstellen
kann, muss die gesetzlich vorgeschriebene Schwerbehindertenausgleichsabgabe zahlen. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin – eine Zeitarbeitsfirma – überlässt Dritten gewerbsmäßig Leiharbeitnehmer,
insbesondere Schweißer, zur Arbeitsleistung. Da sie nicht genügend Schwerbehinderte beschäftigt
hatte, zog das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Klägerin zur
Zahlung der so genannten Schwerbehindertenausgleichsabgabe in Höhe von 12.220,– € heran. Die
hiergegen erhobene Klage, die die Klägerin damit begründet hatte, dass unter den von ihr als
Beschäftigte gesuchten Schweißern Schwerbehinderte weder verfügbar noch einsetzbar seien, hat
bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese
Entscheidung.
Die Schwerbehindertenausgleichsabgabe, die von Arbeitgebern erhoben werde, die entgegen der
gesetzlichen Verpflichtung schwer behinderte Menschen nicht in der vorgeschriebenen Zahl
beschäftigten, schaffe nicht nur einen Anreiz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht.
Darüber hinaus solle sie einen Belastungsausgleich zwischen den Arbeitgebern bewirken, die
Schwerbehinderte einstellten und solchen, die dies unterließen. Die Gründe des Arbeitgebers,
keine Schwerbehinderten zu beschäftigen, seien wegen der Ausgleichsfunktion der Abgabe
unerheblich.
Beschluss vom 3. Februar 2006, Aktenzeichen: 7 A 11284/05.OVG