Fährt ein Beamter außerhalb der Regelarbeitszeit vom Ort eines auswärtigen Dienstgeschäftes zum Dienstort
zurück, handelt es sich hierbei um keinen Dienst im Sinne des Beamtenrechts. Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, ein technischer Beamter beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung in Koblenz, verrichtete
an zwei Freitagen von 7:00 bis 9:00 Uhr Dienstgeschäfte außerhalb seines Dienstortes. Er benutzte für die
Dienstreise als Selbstfahrer ein Dienst-Kraftfahrzeug. Die Rückreisen nach Koblenz konnte er um 15:30 Uhr
bzw. um 17:30 Uhr beenden. Die Zeiten, die außerhalb der für den Freitag auf 12:30 Uhr festgesetzten
Regelarbeitszeit lagen, wurden dem Kläger nicht als Arbeitszeit angerechnet. Die hiergegen erhobene Klage
wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Rückfahrten von Orten, an denen Beamte dienstliche Verrichtungen vorgenommen hätten, stellten
grundsätzlich keinen Dienst im beamtenrechtlichen Sinne dar. Dies beruhe auf dem geringeren Grad der
dienstlichen Inanspruchnahme während der Reisezeit, die auch dann gegeben sei, wenn der Beamte die
Dienstreisen als Selbstfahrer unternommen habe. Dass vergleichbare Fahrzeiten während der regelmäßigen
Dienstzeit demgegenüber als Arbeitszeit berücksichtigt würden, beruhe auf Praktikabilitätserwägungen und
verpflichte den Dienstherrn deshalb nicht zu einer Anrechnung der Fahrzeiten außerhalb der
Regelarbeitszeit.
Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach
der der Bereitschaftsdienst von Ärzten und Mitgliedern des Rettungsdienstes als Arbeitszeit anzusehen sei.
Das Typische des Bereitschaftsdienstes sei die enge Verknüpfung der „Wartezeit“ mit der eigentlichen
Arbeitsleistung, da der Arbeitnehmer diese gegebenenfalls sofort erbringen müsse. Eine solche Verknüpfung
mit den eigentlichen Dienstaufgaben weise die Rückfahrt eines Beamten von einem auswärtigen Dienstgeschäft
zu seinem Dienstort außerhalb der Regelarbeitszeit jedoch nicht auf, so das Oberverwaltungsgericht.
Urteil vom 18. November 2005, Aktenzeichen 10 A 10727/05.OVG