Ein Mann aus dem Landkreis Birkenfeld geriet nachts in eine Polizeikontrolle. Den Beamten fiel auf, dass er sehr redselig und aufgeregt war und eine verlangsamte Pupillenadaption zeigte. Eine Urin- und Blutprobe ergab eindeutige Hinweise auf Cannabis. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Sowohl das Verwaltungsgericht Koblenz als auch jetzt in zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht bestätigten dies als rechtmäßig.
Ein Autofahrer, der nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren trennen könne, sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, heißt es in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts. “Verkehrsrechtlich relevant” sei der Drogenkonsum unter zwei Voraussetzungen: Zum einen müsse der Konsument während der Autofahrt objektiv mindestens 1 ng (= 1 x 10 -9 g) des Cannabis-Hauptwirkstoffes THC pro ml Blut aufweisen. Zum anderen müssten cannabisbedingte Beeinträchtigungen wie eine verlangsamte Pupillenadaption auftreten, die Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs hätten. Beide Voraussetzungen hätten hier vorgelegen, so dass die Fahrerlaubnis dem Mann zu Recht entzogen worden sei.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen seine Entscheidung nicht zu.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2004, Aktenzeichen: 7 A 10206/03.OVG