Der heute 60-jährige Grund- und Hauptschullehrer geriet 1993 in den Verdacht, sich in den 80er Jahren wiederholt an ihm anvertrauten Schülern vergangen zu haben. Ein alsbald eingeleitetes Disziplinarverfahren wurde im Hinblick auf ein gleichzeitig betriebenes Strafverfahren zunächst ausgesetzt. Das Strafverfahren endete erst 1999 mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beamten zu einer Bewährungsstrafe von elf Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in über 30 Fällen. Das Strafgericht stellte fest, dass der Lehrer die betreffenden Handlungen an mehreren Jungen ganz überwiegend während des Unterrichts verübt hatte. Dabei hielt es dem Mann zugute, dass er – auch wegen einer ausgeprägten homosexuell-pädophilen Neigung – im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hatte.
Die Schulaufsichtsbehörde, die den Lehrer bereits unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorfälle aus dem eigentlichen Lehrbetrieb genommen und seither anderweitig beschäftigt hatte, erhob nach Abschluss des Strafverfahrens Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst. Diesem Antrag entsprach nun das Oberverwaltungsgericht.
Der Lehrer habe seine dienstlichen Pflichten so schwer verletzt, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört sei, betonte das Oberverwaltungsgericht. So habe er die ihm anvertrauten Schüler zu Opfern seiner sexuellen Begierde degradiert. Dies wiege allein schon wegen der Gefahren für den Reifeprozess der unmittelbar betroffenen Kinder schwer. Es komme aber noch belastend hinzu, dass die Straftaten größtenteils während des Unterrichts begangen worden seien, so dass auch noch andere Schüler bleibenden Schaden nehmen konnten.
Angesichts dieser Umstände und der Vielzahl der Einzelverfehlungen gebe es keine andere Möglichkeit als die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Beamte schon seit vielen Jahren so eingesetzt wird, dass er mit Schulkindern nicht mehr in Kontakt kommt. Zu messen sei die Dienstverfehlung vielmehr an dem Amt eines Lehrers an Grund- und Hauptschulen, welches dem Beamten übertragen worden sei und in dem er dienstlich versagt habe. Die dem Lehrer im Strafverfahren zuerkannte verminderte Schuldfähigkeit lasse für ein milderes Disziplinarmaß ebenso wenig Raum wie die lange Dauer des Gesamtverfahrens, so das Oberverwaltungsgericht.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2002, Aktenzeichen: 3 A 11064/02.OVG