In den Eilverfahren des BUND und des NABU gegen die Verlängerung der Start- und
Landebahn des Flugplatzes Hahn hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgrund
des gestrigen Erörterungstermins heute seine Entscheidung bekannt gegeben: Bauarbeiten
innerhalb des neuen Flugplatzzaunes sowie noch ausstehende Rodungsarbeiten in diesem
Bereich dürfen ab sofort durchgeführt werden. Außerhalb des umzäunten Areals müssen
Rodungsmaßnahmen aber einstweiligen weiterhin unterbleiben.
Der Flugplatz Hahn war ursprünglich militärisch genutzt und wurde nach Abzug der
amerikanischen Truppen im Jahr 1993 zunächst im Tagflug-, später auch im
Nachtflugbetrieb für den zivilen Flugverkehr zugelassen. Mit der Verlängerung der
Start- und Landebahn von 3.045 m auf 3.800 m wird die Ausweitung des Frachtbetriebs im
Hinblick auf Interkontinentalflüge mit großem Fluggerät angestrebt.
In dem der eigentlichen Planung vorangegangenen Raumordnungsverfahren war die
umstrittene Südwestverlängerung der Bahn gegenüber anderen Varianten bevorzugt worden,
u.a. um einen besseren Lärmschutz zugunsten der Gemeinde Hahn zu erzielen. Kurz vor
Abschluss der Planung hatte man allerdings in der Nähe ein Vorkommen der
Mops-Fledermaus bemerkt. Dies führte zu umfangreichen Nachuntersuchungen im Hinblick
auf die Schutzwürdigkeit des Lebensraums dieser seltenen Tierart. Es stellte sich
insbesondere die Frage, ob ein bereits an die EU-Kommission gemeldetes
FFH-Schutzgebiet zugunsten dieser Lebewesen erweitert werden musste. Die zuständigen
Naturschutzbehörden lehnten dies ab, und auch der Planfeststellungsbeschluss verneinte
schließlich einen unzulässigen erheblichen Eingriff in schützenswerte Gebiete.
Die Naturschutzverbände BUND und NABU haben gegen das Projekt Klage erhoben und
machen die Verletzung naturschutzrechtlicher Bestimmungen geltend. Unmittelbar nach
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liefen umfangreiche Rodungsmaßnahmen an. Deren
Fortgang wurde im Januar 2005 auf Antrag der klagenden Naturschutzverbände durch eine
Zwischenverfügung des Gerichts vorläufig gestoppt. Mit ihren gestern erörterten
Eilanträgen wollten die Naturschutzverbände erreichen, dass die aufschiebende Wirkung
ihrer Klagen insgesamt angeordnet wird, also keinerlei Bauarbeiten bis zur
abschließenden Entscheidung über die Klagen mehr vorgenommen werden dürfen. Diese
Anträge hatten nur teilweise Erfolg, wurden im Übrigen aber abgelehnt.
Die Interessen des Projektträgers hätten Vorrang im Hinblick auf die eigentliche
Start- und Landebahnverlängerung auf den bereits weitestgehend gerodeten Flächen.
Deshalb seien dort die geplanten Bauarbeiten ebenso wie noch ausstehende
Restrodungsarbeiten freizugeben, so die Richter.
In Bezug auf die noch ausstehenden, umfangreichen Rodungen außerhalb des Bauzauns zur
Herstellung der Hindernisfreiheit stelle sich die Interessenlage aber anders dar.
Gerade mit diesen Rodungen seien tiefgehende Eingriffe in die von den
Naturschutzverbänden für besonders schutzwürdig gehaltenen Waldflächen verbunden. Sie
seien bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen, um die Schaffung
vollendeter Tatsachen zu verhindern. Nach dem Sachstand im Erörterungstermin lasse
sich ein erheblicher Eingriff in ein potentielles FFH-Gebiet (insbesondere zum Schutz
der Mops-Fledermaus) nicht ausschließen, so dass noch weitere Ermittlungen, auch zu
alternativen Planungsmöglichkeiten, notwendig seien. Die Prüfung dieser Einzelheiten
müsse dem Klageverfahren vorbehalten bleiben. Insoweit handele der Projektträger bei
den ihm nunmehr zugestandenen weiteren Bauarbeiten innerhalb des Flugplatzzauns auf
eigenes Risiko, heißt es abschließend in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts.
Beschlüsse aufgrund der Beratung vom 26. April 2005,
Aktenzeichen: 7 B 10018/05.OVG (BUND) und 7 B 10024/05.OVG (NABU)