OVG Rheinland-Pfalz: Deutsche Bahn AG muss für Bahnpolizei zahlen

Die Deutsche Bahn AG ist verpflichtet, dem Bundesgrenzschutz für bahnpolizeiliche Aufgaben einen Geldausgleich in Millionenhöhe zu leisten. Dies geht aus einem heute veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor.

Seit der Bahnreform in den 1990er Jahren obliegen die Aufgaben der Bahnpolizei auf Bahnanlagen und beim Betrieb der Eisenbahnen des Bundes dem Bundesgrenzschutz. Die dadurch begünstigten Verkehrsunternehmen sind kraft Gesetzes gehalten, hierfür einen angemessenen Geldausgleich zu zahlen. In einer Rechtsverordnung ist der von der Deutschen Bahn AG geschuldete Ausgleich auf jährlich 20,83 % des bahnpolizeilichen Gesamtaufwandes festgelegt. Auf dieser Grundlage forderte die Grenzschutzdirektion Koblenz als bundesweit zuständige Zentralbehörde von der Deutschen Bahn AG für das Jahr 2002 rund 64 Mio. Euro. Die dagegen gerichtete Klage der Bahn blieb schon in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg. Dessen Urteil bestätigte jetzt das Oberverwaltungsgericht im Berufungsrechtszug.

Der Geldausgleich sei in der geforderten Höhe rechtens, urteilten die Richter. Durch die Erfüllung der bahnpolizeilichen Aufgaben des Bundesgrenzschutzes entstehe den Eisenbahnen des Bundes ein besonderer Vorteil. Denn ihnen sei eine Sonderpolizei zur Seite gestellt, auf deren bahntechnisches Fachwissen, hohe Verfügbarkeit und Präsenz sie sich verlassen könnten. Dies drücke sich in einem beträchtlichen “Sicherheitsgewinn” aus. Zum Ausgleich dieses Vorteils dürfe der Bund die Deutsche Bahn AG heranziehen, obgleich sie nur noch als Holding-Gesellschaft fungiere. Denn sie könne die Belastung an ihre Tochtergesellschaften ebenso weitergeben wie an nicht zum DB-Konzern gehörende Verkehrsunternehmen, die Zugang zur Eisenbahninfrastruktur hätten und dort Verkehrsdienstleistungen erbrächten.

Die Ermittlung des Gesamtaufwandes für die bahnpolizeilichen Aufgaben des Bundesgrenzschutzes sei nachvollziehbar und keineswegs willkürlich, betonten die Richter. Den weitaus größten Teil davon trage ohnehin der Steuerzahler. Der auf die Deutsche Bahn AG entfallende Anteil von rund einem Fünftel des bahnpolizeilichen Gesamtaufwandes sei angemessen. Er berücksichtige in nicht zu beanstandender Weise den Vorteil, den die Bahn aus dem Einsatz des Bundesgrenzschutzes ziehe, und orientiere sich zutreffend an ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – wegen der bundesweiten Zuständigkeit der Grenzschutzdirektion Koblenz gibt es bei anderen Gerichten keine vergleichbaren Fälle – wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2004, Aktenzeichen: 12 A 10337/04.OV