Ein unter Denkmalschutz stehendes sanierungsbedürftiges Gebäude darf abgerissen werden, wenn
die Kosten der Sanierung nicht durch seine Nutzung erwirtschaftet werden können. Dies entschied
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines in Diez/Lahn um 1700 errichteten und 1984 unter Denkmalschutz
gestellten Wohn- und Geschäftshauses. Den Antrag, den Abriss dieses Gebäudes zu genehmigen,
weil die notwendige Sanierung nicht rentabel sei, lehnte die Denkmalschutzbehörde ab. Die
hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Auf die Berufung des
Klägers verpflichtete jedoch das Oberverwaltungsgericht die Denkmalschutzbehörde, die begehrte
Abrissgenehmigung zu erteilen.
Die Erhaltung eines Baudenkmals sei dem Eigentümer unzumutbar, wenn er von dem Gebäude keinen
vernünftigen Gebrauch machen könne, so dass seine Rechtsposition den Namen “Eigentum” nicht
mehr verdiene. Dies sei der Fall, wenn die Erhaltungs- und Betriebskosten nicht mit den aus dem
Kulturdenkmal erzielbaren Einnahmen finanziert werden könnten. Die Gegenüberstellung der
jährlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten einerseits und der möglichen Mieteinnahmen
andererseits ergebe für das Gebäude des Klägers einen jährlichen Verlust von über 1.000,– €.
Die Finanzierung dieser Unterdeckung aus seinem sonstigen Vermögen sei dem Denkmaleigentümer
nicht zuzumuten, so das Oberverwaltungsgericht.
Urteil vom 30. März 2006; Aktenzeichen: 1 A 10178/05.OVG