Der 53-jährige ist Steuerhauptsekretär und war bei einem rheinland-pfälzischen Finanzamt eingesetzt. In den letzten Jahren war er in über 150 Fällen steuerpflichtigen Bürgern bei der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärungen behilflich. Wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz erhob der zuständige Oberfinanzpräsident Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Das in Disziplinarsachen landesweit zuständige Verwaltungsgericht Trier entsprach in erster Instanz dem Antrag auf Dienstentfernung nicht, sondern stufte den Beamten in das um eine Besoldungsgruppe niedrigere Amt eines Steuerobersekretärs zurück. Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat der Dienstherr sein Ziel, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen, weiter verfolgt. Das Oberverwaltungsgericht wies diese Berufung jetzt zurück und bestätigte damit das Urteil erster Instanz.
Der Beamte habe durch die eindeutig gesetzwidrige Hilfeleistung in zahlreichen Steuersachen ein schweres Dienstvergehen begangen, betonten die Richter. Ein Finanzbeamter sei seinem Dienstherrn zu größtmöglicher Loyalität und allen Steuerpflichtigen zur Objektivität verpflichtet. Insbesondere mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Unparteilichkeit der Finanzverwaltung sei es völlig unvereinbar, in derartigem Umfang bei dem Ausfüllen fremder Einkommensteuererklärungen Hilfe zu gewähren. Indem sich der Finanzbeamte mindestens dem Verdacht ausgesetzt habe, bestimmten Steuerpflichtigen Vorteile zukommen zu lassen, habe er nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn untergraben, sondern ebenso das der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Finanzverwaltung.
Ein solches Fehlverhalten wiegt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts so schwer, dass es je nach den Gegebenheiten des Falles durchaus die Entfernung des Finanzbeamten aus dem Dienst nach sich ziehen kann. Unter den hier vorliegenden Umständen sahen die Richter von dieser Höchstmaßnahme allerdings ab. Dabei berücksichtigten sie vor allem, dass konkrete Steuerverkürzungen ebenso wenig nachgewiesen werden konnten wie ein geldwerter Vorteil für den Beamten; auch war er dienstlich mit Einkommensteuerangelegenheiten nicht befasst gewesen. Deshalb sei die Zurückstufung des Beamten um eine Besoldungsstufe zur Ahndung des Dienstvergehens ausreichend, aber auch erforderlich, heißt es in dem Urteil.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2003, Aktenzeichen 3 A 10313/03.OVG