Die beiden Rottweiler hatten im Sommer 2003 einen Pudel angegriffen. Die Pudelbesitzerin flüchtete mit ihrem Tier auf ein umzäuntes Grundstück. Die Rottweiler ließen sich davon nicht abhalten und bissen dort auf den Pudel ein. Erst zwei zur Hilfe herbeigeeilte Männer konnten die Rottweiler vertreiben. Die Halterin des Pudels erlitt Bisswunden und ihr Hund wurde erheblich verletzt. Daraufhin ordnete die zuständige Behörde u.a. einen Maulkorb- und Leinenzwang an. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt dieses Urteil.
Der Beißvorfall, den mehrere Personen übereinstimmend geschildert hätten, zeige, dass die beiden Rottweiler bissig seien. Der Geschehensablauf mache deutlich, dass bei ihnen eine erheblich reduzierte Beißhemmung vorliege, die nicht mehr als artgerecht gewertet werden könne. Sie seien damit gefährliche Hunde im Sinne der einschlägigen Gefahrenabwehrverordnung, so die Richter.
Beschluss vom 28. Dezember 2004, Aktenzeichen: 12 A 11709/04.OVG