Der Eigentümer des sichergestellten Kraftfahrzeuges ist ebenso wie seine Ehefrau nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Da er trotzdem ein Fahrzeug geführt hatte, wurde er
vom Amtsgericht im November 2002 u. a. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Im November 2003 hatte es der
Antragsteller zugelassen, dass seine Ehefrau, der einen Monat zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war, das Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt
hat. Nachdem die Fahrt der Ehefrau durch Polizeibeamte unterbunden worden war, haben sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau nach übereinstimmenden Angaben der
Polizeibeamten geäußert, sie könnten und würden auch ohne Führerschein fahren. Darüber hinaus hat der Antragsteller versucht, gegen den Willen der Polizeibeamten
mit einem Zweitschlüssel das von diesen bereits abgeschlossene Fahrzeug zu öffnen. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen! die
Sicherstellung des Fahrzeuges anzuordnen, hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Diese Entscheidung bestätigte das Oberverwaltungsgericht in der
Beschwerdeinstanz.
Die Polizei habe das Fahrzeug sicherstellen dürfen, um zu verhindern, dass der Antragsteller oder seine Ehefrau dieses Kraftfahrzeug erneut ohne Fahrerlaubnis im
öffentlichen Straßenverkehr führen würde. Diese Gefahr ergebe sich insbesondere aus dem Verhalten des Antragstellers und seiner Ehefrau bei dem Polizeieinsatz im
November 2003. Ohne die Sicherstellung des Fahrzeuges sei jederzeit damit zu rechnen, dass sie erneut das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen
würden.
Beschluss vom 29. April 2004, Aktenzeichen: 12 B 10545/04.OVG