Windkraftanlagen sind nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Außenbereich privilegiert zulässig. Allerdings können in den regionalen Raumordnungsplänen und in den gemeindlichen Flächennutzungsplänen Konzentrationszonen ausgewiesen werden. Geschieht dies, sind Anlagen an anderer Stelle regelmäßig unzulässig. Eine erste “Teilfortschreibung Windkraft” zum Raumordnungsplan für die Region Trier hatte das Oberverwaltungsgericht im Jahr 2002 beanstandet. Daraufhin beschloss die regionale Planungsgemeinschaft in Trier kürzlich den Entwurf eines neuen Plans, der nach einer umfassenden Untersuchung 90 Vorranggebiete für die Windkraft mit einer Gesamtfläche von rund 2.400 ha in der Region ausweist, die Errichtung solcher Anlagen im Übrigen aber ausschließt. Der Plan ist noch nicht rechtsverbindlich, da die Genehmigung des Innenministeriums noch aussteht.
Beim Verwaltungsgericht Trier und mittlerweile auch beim Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz sind zahlreiche Klage von Windkraftbetreibern anhängig, die Anlagen außerhalb der vorgesehenen Vorranggebiete bauen wollen. In einem ersten, grundlegenden Urteil hat das Oberverwaltungsgericht, wie schon zuvor das Verwaltungsgericht Trier, eine derartige Klage jetzt abgewiesen.
Schon in dem – weit fortgeschrittenen – Entwurfsstadium des Raumordnungsplans ständen dessen Ziele der Errichtung der umstrittenen Windenergieanlage entgegen, befanden die Richter. Denn der Plan beruhe auf einer sachgerechten Abwägung der widerstreitenden Belange. Einerseits werde der Windenergienutzung im Plangebiet “in substantieller Weise Raum geschaffen”. So könne die Zahl derWindkraftanlagen in der Region von derzeit rund 270 auf künftig über 500 gesteigert werden. Andererseits sehe der Plan in rechtlich nicht zu beanstandender Weise sog. Taburäume vor, in denen Windenergieanlagen grundsätzlich nicht mehr zugelassen werden dürften. Dies gelte insbesondere für Abstände von 1000 m zu Wohnorten und 500 m zu Einzelgehöften sowie generell für Naturparke und Landschaftsschutzgebiete, wo über schon bestehende oder genehmigte Anlagen hinaus keine weiteren mehr hinzukommen sollten. Unzulässig sei deshalb auch der im vorliegenden Fall umstrittene Standort, der im Landkreis Prüm! innerhalb des Naturparks Nordeifel liegt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2004, Aktenzeichen: 8 A 11520/03.OVG