Das Marienkrankenhaus in Cochem verfügt über eine Computertomographieanlage. Sie wird von einer entsprechend spezialisierten Arztpraxis in Dillingen (Saar) betrieben. Hält der Krankenhausarzt ein Computertomogramm für notwendig, wendet er sich mittels Telekommunikation an einen Radiologen der Dillinger Arztpraxis und teilt ihm die bereits erhobenen Befunde mit. Dieser Radiologe entscheidet über die rechtfertigende Indikation für die Computertomographie. Gegebenenfalls legt er auch die Einzelheiten der Untersuchung fest. Anschließend beurteilt er die ihm übermittelten Untersuchungsergebnisse. Diese Betriebsweise wurde von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz aufsichtsbehördlich beanstandet. Dagegen klagten die Dillinger Radiologen. Schon das Verwaltungsgericht Koblenz gab ihnen in erster Instanz Recht, und auch das Oberverwaltungsgericht entschied jetzt zugunsten der klagenden Ärzte.
Der teleradiologische Betrieb der Cochemer Computertomographieanlage habe nicht untersagt werden dürfen, urteilte das Oberverwaltungsgericht. Für den sicheren Betrieb der Röntgeneinrichtung im Cochemer Krankenhaus reiche es aus, dass die Dillinger Radiologen die erforderliche Fachkunde für den Strahlenschutz beim Betrieb eines Computertomographen zweifelsfrei besäßen. Der verantwortliche Radiologe, der über alle notwendigen Einzelheiten informiert werde, die Untersuchung steuere und anschließend das Ergebnis beurteile, bedürfe keiner Überwachung durch einen vor Ort anwesenden Krankenhausarzt.
Es gebe auch keine ärztliche Berufspflicht, nach der ein ortsabwesender, aber umfassend informierter Radiologe den Patienten, der bereits vom Krankenhausarzt persönlich untersucht wurde, ebenfalls in Augenschein nehmen müsse. Denn die Teleradiologie sei keine selbständige Behandlung, sondern nur ein Hilfsmittel der Diagnose. Ihre Aussagekraft werde nicht von dem Eindruck einer persönlichen Untersuchung bestimmt, sondern von den technischen Gegebenheiten und ihrer Beherrschung durch den verantwortlichen Radiologen, betonten die Richter.
Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2003, Aktenzeichen: 6 A 11210/02.OVG