Die Klägerinnen betreiben ein Bestattungsunternehmen in Mainz und möchten für den Fall von Feuerbestattungen den Angehörigen anbieten, dass sie die Urne mit der Asche des Verstorbenen vom Krematorium zu ihren Einrichtungsräumen transportieren, wo die Angehörigen im Rahmen einer Trauerfeier vom Verstorbenen Abschied nehmen können. Danach soll die Urne zum Friedhof gebracht und beigesetzt werden. Die Stadt Mainz hält ein solches Vorgehen für rechtlich unzulässig und ist der Auffassung, dass nach dem Bestattungsrecht die Urne mit der Asche unmittelbar an den Träger des Friedhofs zu übersenden sei. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht jetzt festgestellt, dass das beabsichtigte Vorgehen der Klägerinnen mit dem geltenden Bestattungsrecht vereinbar sei.
Das rheinland-pfälzische Bestattungsgesetz sieht die Möglichkeiten einer Erd- oder Feuerbestattung vor. Als Feuerbestattung ist die Einäscherung einer Leiche und die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte auf einem Friedhof zu verstehen. Darüber hinaus regelt die Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes, dass die Urne vom Krematorium zur Beisetzung an den Träger des Friedhofs versandt oder mit einem Leichenfahrzeug überführt wird. Diese Regelung schreibt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts eine unmittelbare Überführung der Urne ohne eine Transportunterbrechung nicht zwingend vor. Vielmehr gestatte sie einen zeitweiligen Gewahrsam durch das mit der Überführung beauftragte private Bestattungsunternehmen, das eine vorübergehende würdige Aufbewahrung der Urne gewährleiste. In diesem Rahmen könne den Angehörigen auch das Totengedenken und Abschiednehmen erleichtert werden. Die Bestimmungen würden lediglich die endgültige Aushändigung der Urne an die Angehörigen verbieten.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2002, Aktenzeichen: 7 A 11255/02.OVG