OVG Rheinland-Pfalz bestätigt Verordnung über gefährliche Hunde

Die rheinland-pfälzische Gefahrenabwehrverordnung über gefährliche Hunde vom 30. Juni 2000 steht mit höherrangigem Recht in Einklang und ist daher von den Ordnungsbehörden auch weiterhin anzuwenden. So entschied in zwei heute veröffentlichten Urteilen das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Es lehnte sich dabei an das Grundsatzurteil des rheinland-pfälzischen Verfas­sungsgerichtshofs vom 4. Juli 2001 an.

Die Gefahrenabwehrverordnung unterwirft das Halten gefährlicher Hunde sowie den Umgang mit ihnen strengen Anforderungen. Wer einen gefährlichen Hunde halten will, bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde. Sie wird u.a. nur dann erteilt, wenn der Halter persönlich zuverlässig ist. Gefährliche Hunde müssten gekennzeichnet werden. Außer­halb des befriedeten Besitztums besteht Anlein- und Maulkorbzwang. Gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung sind zunächst einmal solche Hunde, die individuell auffällig geworden sind. Darüber hinaus gelten sämtliche Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier sowie ihre Abkömmlinge als gefährlich.

In den beiden vom OVG entschiedenen Fällen ging es um die persönliche Zuverlässigkeit des Halters. Der Kläger des einen Verfahrens ist Halter eines Staffordshire-Bullterriers. Das Führungs­zeugnis des Mannes enthält 37 Eintragungen. Unter anderem war er rechtskräftig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Unfallflucht verurteilt worden. In dem anderen Verfahren klagte der Halter eines Pit-Bull-Terriers. Er hatte trotz behördlicher Aufforderung ein Führungs­zeugnis überhaupt nicht vorgelegt. In beiden Fällen untersagten die zuständi­gen Ordnungsbehörden (im ersten Fall die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land, im zweiten Fall die Stadt Trier) die Haltung der Hunde, weil die persönliche Zuverlässigkeit des Halters nicht gegeben bzw. nicht nachgewiesen sei. Die dagegen gerichteten Klagen waren schon in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Urteile und wies die Berufungen beider Kläger zurück.

Das Verbot der Hundehaltung sei in beiden Fällen aufgrund der einschlägigen rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung rechtmäßig, befand das Oberverwaltungsgericht. Diese Verordnung sei keinen durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Anders als die jüngst vom Bundesverwaltungsgericht beanstandete Gefahrtier-Verordnung Niedersachsens (s.u.) beschränke die rheinland-pfälzische Regelung ihren Anwendungsbereich nicht in unzuläs­siger Weise auf Hunde bestimmter Rassen. Die hiesige Verordnung wolle nach dem mit ihr verfolgten Rege­lungskonzept den Gefahren begegnen, die von Hunden allgemein aus­gingen. Ihr liege der Erfahrungssatz zugrunde, dass Beißen, Hetzen, Reißen und Anspringen zum Verhaltens­muster von Hunden gehöre und dass sozial unverträgliche, gefährliche Hunde hiervon in unberechen­barer Weise Gebrauch machten. Dabei habe die Zahl der Hundehalter, die einen jederzeit angriffs­bereiten Hund anstelle eines ruhigen Familien­hundes wünschten, in den letzten Jahren deut­lich zugenommen.

Das für die Gefahrenabwehrverordnung zuständige rheinland-pfälzische Innenministerium habe bestimmen dürfen, wie der so erkannten Gefahr zu begegnen sei. In Ausfüllung dieses Gestal­tungsspielraums habe der Verordnungsgeber den Umgang mit allen als gefährlich angesehenen Hunde einer strengen Regelung unterworfen. Dies gelte zunächst für diejeni­gen Hunde, die sich – losgelöst von ihrer Rasse – individuell als besonders aggressiv erwie­sen hätten. Darüber hinaus habe der Verordnungsgeber nach erschöpfender Auswertung des fachwissenschaftlichen Schrifttums die Überzeugung gewinnen dürfen, dass eine “gesteigerte Gefährlichkeit von Hunden zumindest auch rassebedingt sein kann”, betonten die Richter. Neuere statistische Erhebungen stützten die Annahme, dass von Hunden der drei besonders aufgeführten Rassen eine im Verhältnis zum Durchschnitt der übrigen Hunde gesteigerte Gefahr ausgehe.

Auf der Grundlage der Gefahrenabwehrverordnung hätten die Behörden zutreffend ent­schieden, dass beiden Klägern die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche persön­liche Zuverlässigkeit fehle, so das Oberverwaltungsgericht. Es ließ die Revision gegen seine Urteile nicht zu.

Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003, Aktenzeichen: 12 A 11658/02.OVG und 12 A 11879/02.OVG

Zum Hintergrund:

Die niedersächsische Gefahrtier-Verordnung enthielt – anders als die rheinland-pfäl­zische Verordnung – nur Einschränkungen für Hunde bestimmter Rassen. Dies hat das Bundes­verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2002 beanstandet, weil sich allein aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse eine gesteigerte Gefährlichkeit der betreffenden Hunde nicht ableiten lasse. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber aus­drücklich darauf hingewiesen, dass mit einem anderen Regelungs­konzept – zur Abwehr von Gefahren, die von Hunden allgemein ausgehen – eine rechtsgültige Verordnung erlassen werden kann.