In Trier wurde 1999 das Großkino “Cinemaxx” gebaut. Vor Beginn der Bauarbeiten schloss der Investor mit dem Rheinischen Landesmuseum Trier (als Denkmalfachbehörde) einen sog. Investorenvertrag. Darin verpflichtete sich das Rheinische Landesmuseum, archäologische Grabungen auf dem Baugrundstück, wo Spuren aus der Römerzeit vermutet wurden, innerhalb von sieben Wochen abzuschließen. Im Gegenzug beteiligte sich der Investor mit 300.000 DM an den Grabungsarbeiten.
Als der Vertrag von beiden Seiten erfüllt worden war, verlangte der Investor allerdings die Rückerstattung des gezahlten Betrages. Er argumentierte, der Vertrag sei von Anfang an nichtig gewesen. Denn das Landesmuseum sei ohnehin verpflichtet gewesen, die Untersuchungen so zügig wie möglich abzuschließen; für diese Selbstverständlichkeit hätte es sich keine Gegenleistung versprechen lassen dürfen. Die Erstattungsklage hatte schon in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Trier keinen Erfolg; auch das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt die Wirksamkeit des Investorenvertrages.
Das rheinland-pfälzische Denkmalrecht sehe solche Verträge zwar nicht ausdrücklich vor, schließe sie aber auch nicht aus, befanden die Richter. Die Notwendigkeit, Funde zu bergen oder wenigstens zu dokumentieren, habe sich im vorliegenden Fall allein aus der von dem Investor zu verantwortenden Baumaßnahme ergeben. Aus der Sicht der Denkmalpflege hätten Bodendenkmäler bei ihrem Verbleib an Ort und Stelle einen höheren Wert. So ziele die archäologische Denkmalpflege heute nicht mehr auf immer neue Ausgrabungen, sondern vielmehr auf den größtmöglichen Erhalt der noch unberührten archäologischen Schichten, damit auch zukünftigen Generationen noch eine Chance auf wissenschaftliche Untersuchung von Spuren der Vergangenheit bleibe.
Vor diesem Hintergrund sei es nicht unbillig, dass sich der Investor vertraglich verpflichtet habe, zu den durch sein Bauvorhaben verursachten Grabungskosten finanziell beizutragen. Die “Leistung” der Denkmalpflege habe darin bestanden, den Investor nach Ablauf von nur sieben Wochen von den Risiken weiterer archäologischer Untersuchungen freizustellen und ihm so Planungssicherheit zu gewährleisten; dies hätte der Investor ohne den Vertrag nicht verlangen können. Der Höhe nach sei dessen finanzieller Beitrag angemessen, und zwar sowohl im Hinblick auf die deutlich höheren Gesamtkosten der Grabung als auch mit Rücksicht auf das Investitionsvolumen des Großkinos “Cinemaxx”.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2003, Aktenzeichen: 8 A 10775/02.OVG