Das Urteil betrifft einen Professor der Fachhochschule Worms. Hauptamtlich ist er dort im Fachbereich Steuerwesen tätig. Daneben hielt er im Rahmen eines
prüfungsÂvorbereitenden Ausbildungsprogramms zum Steuerfachwirt eine Lehrveranstaltung im Auftrag der Steuerberaterkammer Stuttgart ab. Dafür erhielt er innerhalb zweier
Jahre Vergütungen von umgerechnet rund 20.000,– ?; etwa die Hälfte davon zuzügÂlich Zinsen soll er an die Landeshochschulkasse Mainz abliefern. Darüber kam es zum
Rechtsstreit, in dem der Professor vor dem VerwalÂtungsgericht Mainz zunächst obsiegte. Das Oberverwaltungsgericht entschied in der Berufungsinstanz jetzt aber gegen
ihn.
Der Professor habe den umstrittenen Teil seiner Nebeneinkünfte abzuliefern, weil die zugrunde liegende Lehrtätigkeit im “öffentlichen Dienst” ausgeübt worden sei, befand
das Oberverwaltungsgericht. Öffentlicher Dienst in diesem Sinne sei jede für den Bund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
öffentÂlichen Rechts ausgeübte Nebentätigkeit, selbst wenn diese aufgrund eines VertragsÂverhältnisses wahrgenommen werde. Das prüfungsvorbereitende
AusbildungsÂprogramm der Steuerberaterkammer falle darunter. Denn die Förderung des Berufsnachwuchses zähle zu den der Steuerberaterkammer kraft Gesetzes und
Satzungsrechts zugewiesenen Aufgaben. Die umstrittenen Nebeneinkünfte seien auch aus einer der öffentlichen Hand zugeordneten Kasse geflossen; mit der Ablieferungspflicht
solle insofern eine dem Beamtenrecht widersprechende “DoppelÂalimentation” vermieden werden.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2002, Aktenzeichen: 2 A 10533/02.OVG.
Die Entscheidung kann hier angefordert werden:(E-Mail: entscheidungen@ovg.jm.rlp.de).