OVG Rheinland-Pfalz: Bestätigung der Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Übt ein Beamter eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst aus, muss er die daraus erzielten, einen bestimmten Höchstbetrag übersteigenden Einkünfte an die
Staats­kasse abliefern, bekräftigte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Das Urteil betrifft einen Professor der Fachhochschule Worms. Hauptamtlich ist er dort im Fachbereich Steuerwesen tätig. Daneben hielt er im Rahmen eines
prüfungs­vorbereitenden Ausbildungsprogramms zum Steuerfachwirt eine Lehrveranstaltung im Auftrag der Steuerberaterkammer Stuttgart ab. Dafür erhielt er innerhalb zweier
Jahre Vergütungen von umgerechnet rund 20.000,– ?; etwa die Hälfte davon zuzüg­lich Zinsen soll er an die Landeshochschulkasse Mainz abliefern. Darüber kam es zum
Rechtsstreit, in dem der Professor vor dem Verwal­tungsgericht Mainz zunächst obsiegte. Das Oberverwaltungsgericht entschied in der Berufungsinstanz jetzt aber gegen
ihn.

Der Professor habe den umstrittenen Teil seiner Nebeneinkünfte abzuliefern, weil die zugrunde liegende Lehrtätigkeit im “öffentlichen Dienst” ausgeübt worden sei, befand
das Oberverwaltungsgericht. Öffentlicher Dienst in diesem Sinne sei jede für den Bund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
öffent­lichen Rechts ausgeübte Nebentätigkeit, selbst wenn diese aufgrund eines Vertrags­verhältnisses wahrgenommen werde. Das prüfungsvorbereitende
Ausbildungs­programm der Steuerberaterkammer falle darunter. Denn die Förderung des Berufsnachwuchses zähle zu den der Steuerberaterkammer kraft Gesetzes und
Satzungsrechts zugewiesenen Aufgaben. Die umstrittenen Nebeneinkünfte seien auch aus einer der öffentlichen Hand zugeordneten Kasse geflossen; mit der Ablieferungspflicht
solle insofern eine dem Beamtenrecht widersprechende “Doppel­alimentation” vermieden werden.

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2002, Aktenzeichen: 2 A 10533/02.OVG.

Die Entscheidung kann hier angefordert werden:(E-Mail: entscheidungen@ovg.jm.rlp.de).