Das eine Urteil (Az.: 8 A 11286/02.OVG) betrifft eine Diskothek in Kandel (Kreis Germersheim). Die Diskothek befindet sich in Ortsrandnähe in einem Gewerbegebiet. Der Bauantrag für einen Himmelsstrahler aus drei drehbaren Xenon-Lampen zu je 7.000 Watt war von der Kreisverwaltung abgelehnt worden. Wie schon das Verwaltungsgericht Neustadt in erster Instanz bestätigte jetzt auch das Oberverwaltungsgericht diese ablehnende Entscheidung: Der umstrittene Himmelsstrahler sei eine Werbeanlage und müsse sich an die hierfür geltenden Schranken halten. Von herkömmlichen Werbeanlagen unterscheide er sich allerdings dadurch, dass allein der Lichtstrahl und sein Verlauf auf das werbende Unternehmen – die Diskothek – am Ausgangspunkt des Strahls hinweise. So entfalte der Skybeamer seine Werbewirkung überall dort, wo der Lichtstrahl sichtbar werde; der Strahl und das ihn erzeugende Gerät bildeten eine einheitliche Werbeanlage. Da die Lichtstrahlen der hier umstrittenen Anlage mehrere 100 m über den bebauten Ortsteil hinausreichten, befinde sich die Werbeanlage zu einem erheblichen Teil im Außenbereich. Aus Gründen des Landschaftsschutzes und wegen des Ruhe- und Erholungsbedürfnisses der Bevölkerung seien Werbeanlagen und eben auch Himmelsstrahler im Außenbereich aber grundsätzlich unzulässig.
In dem anderen Fall (Az.: 8 A 11217/02.OVG) geht es um eine Diskothek in einem Gewerbegebiet von Prüm. Auf dem Dach des Gebäudes befindet sich der strittige Skybeamer, der mit einer Leistung von 4.000 Watt einen mittels eines Reflektors abgelenkten Lichtstrahl erzeugt. Die Verbandsgemeindeverwaltung Prüm als Bauaufsichtsbehörde untersagte die Nutzung des Himmelsstrahlers. Sowohl das Verwaltungsgericht Trier als auch jetzt das OVG gaben der Behörde Recht: Der für das Gewerbegebiet einschlägige Bebauungsplan der Stadt Prüm beschränke die Zulässigkeit von Werbeanlagen auf eine Einzelgröße von 2 m x 6 m. Diese Ausdehnung werde von dem Lichtstrahl bei weitem überschritten. Den Einwand, die Einschränkungen des Bebauungsplans bezögen sich nur auf herkömmliche Werbeanlagen und nicht auf Himmelsstrahler, ließen die Richter nicht gelten. Vielmehr habe die Stadt Prüm gerade auf das Landschaftsbild im Naturpark Nordeifel besondere Rücksicht nehmen und deshalb die Sichtbarkeit von Gebäuden und technischen Anlagen vermindern wollen. Diese Zweckbestimmung des Bebauungsplan gebiete es, die Einschränkungen für Werbeanlagen auch auf Himmelsstrahler anzuwenden.
Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2003, Aktenzeichen: 8 A 11217/02.OVG und 8 A 11286/02.OVG