OVG Rheinland – Pfalz: Baugewerbe nebenher – OVG entfernt Polizeibeamten aus dem Dienst

Wer als Beamter nachhaltig einer unerlaubten Nebentätigkeit nachgeht, begeht ein schweres Dienstvergehen und muss unter Umständen mit seiner Entfernung aus dem Dienst rechnen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der 41-jährige Polizeibeamte war bei einer Dienststelle des Polizeipräsidiums Trier beschäftigt. Jahrelang hatten sich krankheitsbedingte Fehlzeiten gehäuft; seit über drei Jahren war der Beamte ununterbrochen erkrankt. Als er sich der Weisung widersetzte, sich in eine stationäre Heilbehandlung zu begeben, und zudem in den Verdacht erheblicher, unerlaubter Nebentätigkeiten geriet, wurde ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Das Verwaltungsgericht Trier stellte fest, dass der Mann in den Zeiten seiner Krankschreibung eine Bauträgerfirma geleitet hatte, und entfernte ihn aus dem Polizeidienst. Ebenso entschied jetzt auch das Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz.

Der beklagte Beamte sei als geschäftsführender Gesellschafter einer Baufirma nachhaltig in Erscheinung getreten, betonten die Richter. Statt seine Gesundheit wiederherzustellen und seine ohnehin nur eingeschränkte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, habe er planmäßig ein privates Gewerbe aufgebaut und sich ihm gewidmet. Damit habe er jede Rücksichtnahme auf die selbstverständlichen Beamtenpflichten vermissen lassen und das Vertrauen des Dienstherrn wie der Allgemeinheit endgültig verloren. Er sei deshalb im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar, so das Oberverwaltungsgericht.

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2002 Aktenzeichen:3 A 11578/01.OVG