OVG Rheinland-Pfalz: Autohändler müssen für Autoradios in Vorführwagen Rundfunkgebühren zahlen

In Vorführwagen eingebaute Autoradios sind rundfunkgebührenpflichtig, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren.

Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Autohauses und hatte bis April 2001 lediglich ein Rundfunkgerät angemeldet. Im Mai 2001 stellte ein Mitarbeiter des Südwestrundfunks bei einer routinemäßigen Überprüfung fest, dass zehn ihrer Vorführwagen mit einem Autoradio ausgestattet waren. Daraufhin wurde auch für diese zehn Geräte die monatliche Rundfunkgebühr erhoben. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin unter Berufung auf die Gebührenfreiheit der Vorführgeräte von Rundfunkfachhändlern (sog. Händlerprivileg). Mit der Entrichtung der Rundfunkgebühr für das von ihr angemeldete Rundfunkgerät seien auch die Gebühren für die Autoradios in den Vorführwagen abgegolten. Dieser Argumentation folgte schon das Verwaltungsgericht Koblenz nicht. Auch das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt in der zweiten Instanz die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung.

Das Händlerprivileg sei als Ausnahme von der Rundfunkgebührenpflicht eng auszulegen. Eine Freistellung von der Zahlungsverpflichtung für weitere Rundfunkgeräte sei nur für solche Gewerbetreibende vorgesehen, die sich typischerweise mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkgeräten befassten. Der Antragstellerin gehe es indessen in erster Linie um den Verkauf von Autos. Allein zu diesem Zweck halte sie für Kaufinteressenten Vorführwagen bereit. Den häufig bereits von den Herstellern eingebauten Autoradios komme dabei allenfalls die Aufgabe zu, als Teil der allgemeinen Fahrzeugausstattung die Attraktivität und damit das Interesse am Erwerb des jeweiligen Fahrzeugmodells zu verstärken.

Weitere Rechtsmittel sind gegen diesen Beschluss nicht gegeben.

Beschluss vom 14. Mai 2004, Aktenzeichen: 12 B 10630/04.OVG