OVG Rheinland-Pfalz: Ausweis vergessen – Parkberechtigter muss Abschleppkosten zahlen

Liegt in dem auf einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellten Fahrzeug der
Parkausweis nicht aus und wird das Fahrzeug deshalb abgeschleppt, muss der Halter die
Kosten auch dann zahlen, wenn er der Parkberechtigte ist. So entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Dem Kläger des vorliegenden Verfahrens ist ein Schwerbehindertenparkplatz in
Kaiserslautern zugeteilt. Er hatte sein Auto auf diesem Parkplatz abgestellt, aber
vergessen, den Parkausweis sichtbar auszulegen. Mitarbeiter des Ordnungsamtes gingen
deshalb von einer unbefugten Nutzung des Behindertenparkplatzes aus und ließen das
Fahrzeug von einem Abschleppunternehmen auf einen öffentlichen Parkplatz umsetzen.
Gegen den Bescheid über zu erstattende Abschleppkosten nebst Gebühren und Auslagen in
Höhe von insgesamt rund 125,– € erhob der Mann Klage zum Verwaltungsgericht. Dieses
gab ihm in erster Instanz Recht. Auf die Berufung der Stadt Kaiserslautern wies das
Oberverwaltungsgericht die Klage jetzt aber ab.

Ein auf einem Behindertenparkplatz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug dürfe
regelmäßig sofort abgeschleppt werden, betonte das Oberverwaltungsgericht. Denn der
so gekennzeichnete Parkraum müsse den parkberechtigten Nutzern unbedingt zur
Verfügung stehen. An der Freihaltung von Behindertenparkplätzen bestehe somit ein
erhebliches öffentliches Interesse. Dieses Interesse sei hier aus der Sicht des
Ordnungsamtes dadurch beeinträchtigt gewesen, dass das Auto ohne sichtbar ausgelegten
Parkausweis abgestellt war. Zwar könne das sofortige Umsetzen eines verbotswidrig
geparkten Fahrzeuges ausnahmsweise unverhältnismäßig sein, wenn der Halter aufgrund
von Werbeaufschriften auf dem Auto o. dgl. leicht zu ermitteln sei und dieses selbst
wegfahren könne. Weitergehende Ermittlungen wie etwa eine Halteranfrage könnten aber
nicht verlangt werden. In einem Fall wie dem vorliegenden sei es daher nicht zu
beanstanden, wenn der Berechtigte zu den Kosten für das Abschleppen seines eigenen
Fahrzeuges herangezogen werde.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2005, Aktenzeichen: 7 A
11726/04.OVG