OVG Rheinland-Pfalz: Ausschluss von Bordellen in Ludwigshafener Gewerbegebiet gebilligt

In einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet kann unter Umständen der
Ausschluss von Bordellen zulässig sein, entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens begehrte von der Stadt Ludwigshafen
eine Baugenehmigung zur Umnutzung eines bestehenden Gebäudes in einer
“Erotik-Dienstleistungsbetrieb”. Daraufhin beschloss der Stadtrat für das gewerblich
geprägte Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans. Dieser setzt ein Gewerbegebiet
fest, in dem unter anderem Prostitutionsbetriebe und prostitutionsähnliche Nutzungen
unzulässig sind. Der Stadtrat begründete dies mit der Rücksichtnahme auf ein
benachbartes Wohngebiet, dessen Haupterschließungsstraße durch das Gewerbegebiet
läuft.

Den Ausschluss von Prostitutionsbetrieben im Gewerbegebiet griff der Antragsteller
im Wege der Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht an. Dieses lehnte den
Antrag jedoch ab und bestätigte die Planung der Stadt Ludwigshafen.

Bordelle seien unter den heutigen rechtlichen Gegebenheiten zwar als Gewerbebetriebe
anzusehen, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich angesiedelt werden dürften, so
die Richter. Insbesondere sei das Bauplanungsrecht “sittlich neutral”. Im
Bebauungsplan dürfe aber festgelegt werden, dass bestimmte Arten von allgemein
zulässigen Anlagen ausnahmsweise unzulässig sind, wenn besondere städtebauliche
Gründe dies rechtfertigten. So liege der Fall hier. Das Gewerbegebiet bestehe aus der
Randbebauung der Hauptzufahrtsstraße zu einem Wohngebiet. Die Belange der
Wohnbevölkerung würden durch die Ansiedlung und die dann eventuell mögliche
Massierung von Bordellen an jener Straße beeinträchtigt, was den planerischen
Ausschluss von Bordellen rechtfertige.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2005,
Aktenzeichen: 8 C 10053/05.OVG