Ausreisepflichtige Ausländer, die ihre Identität verschleiern, müssen ihren Wohnsitz in der
zentralen Landesunterkunft für Ausreisepflichtige nehmen, weil dies zur Durchsetzung der
Ausreisepflicht förderlich ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in
Koblenz in zwei Eilverfahren.
Die Antragsteller, ein nach eigenen Angaben indischer Staatsbürger und ein Ausländer, dessen
Staatsangehörigkeit unklar ist, sind nach dem Aufenthaltsgesetz verpflichtet, Deutschland zu
verlassen. Ihre Abschiebung ist bisher daran gescheitert, dass sie keine Identitätspapiere
besitzen und über ihre Identität wechselnde Angaben gemacht haben. Daraufhin haben die
Ausländerbehörden den Antragstellern mit sofort vollziehbarer Verfügung aufgegeben, ihren
Wohnsitz in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige zu nehmen. Die Anträge, die
aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Wohnsitzauflagen anzuordnen, hat das
Verwaltungsgericht abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidungen.
An der Unterbringung der ausreisepflichtigen Antragsteller in einer zentralen
Gemeinschaftsunterkunft bestehe ein öffentliches Interesse. Die Ausländer verfügten nicht über
gültige Identitätspapiere und hätten wechselnde Angaben zu ihrer Identität gemacht, so dass die
Versuche einer Klärung der Identität und einer Beschaffung von Ausreisepapieren bisher
gescheitert seien. Demgegenüber erleichtere die mit der Unterbringung in der Landesunterkunft
verbundene Nähe zu den spezialisierten Behördeneinrichtungen in einem Ausreisezentrum in – wie
hier – schwierigen Fällen die Identitätsklärung und dadurch die Durchsetzung der
Ausreisepflicht.
Beschlüsse vom 2. Februar 2006,
Aktenzeichen: 7 B 11676/05. OVG und 7 B 11677/05.OVG