OVG Rheinland-Pfalz: Ausländische Kinder müssen grundsätzlich deutsche Schule besuchen

Kinder mit ständigem Wohnsitz in Deutschland haben ihre Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule zu erfüllen, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Ein heute achtjähriger Junge, der mit seiner aus Jordanien stammenden Familie in Remagen wohnt, besucht seit zwei Jahren die private König-Fahad-Akademie in Bonn. Als die Schulbehörde ihn aufforderte, sich zum Schuljahresbeginn 2004/05 an der Staatlichen Grundschule in Remagen anzumelden, kam es zum Rechtsstreit. Die Eltern argumentierten, es liege ein besonderer Fall vor, weil ihr Sohn wie seine Geschwister in zwei Sprachen und Kulturen aufwachse und eine doppelte Staatsangehörigkeit besitze. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies den Antrag auf Eilrechtsschutz aber ab, und das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies jetzt in zweiter Instanz.

Grundsätzlich hätten alle in Rheinland-Pfalz wohnhaften Kinder eine hiesige öffentliche Schule zu besuchen, betonten die Richter. Diese Pflicht bestehe unabhängig von der Staatsangehörigkeit und der Religionszugehörigkeit und sei legitimer Ausdruck des staatlichen Erziehungsauftrags. Gerade für ausländische, in Deutschland lebende Kinder diene der Besuch staatlicher Schulen dem Zweck, sie auf ein Leben im hiesigen Kulturraum vorzubereiten.

Dazu gehöre in erster Linie die Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse. Eine erfolgreiche Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland verlange aber darüber hinaus, dass die Kinder mit den Voraussetzungen für ein friedliches Zusammenleben der Bürger in Freiheit, Gleichberechtigung und sozialer Verantwortung vertraut gemacht würden: “Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung religiös oder weltanschaulich motivierter Parallelgesellschaften entgegenzuwirken”, heißt es in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Zwar könne die Schulbehörde in “begründeten Fälle” auch den Besuch einer ausländischen Schule gestatten. Diese Ausnahme sei aber eng auszulegen und meine vor allem Fälle einer absehbaren Rückkehr in die Heimat.

Gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

Beschluss vom 30. September 2004, Aktenzeichen:2 B 11530/04.OVG