Dem Antragsteller war im Jahre 2001 die ihm auf Probe erteilte Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden.
Nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilte die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis erneut. Im August 2004 hat der
Antragsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h begangen. Die daraufhin erfolgte medizinisch-psychologische
Begutachtung kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sei. Der Antragsteller
verzichtete deshalb auf seine Fahrerlaubnis. Im Januar 2005 wurde ihm sodann eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt.
Nachdem die deutsche Fahrerlaubnisbehörde dies erfahren hatte, entzog sie dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis.
Das Oberverwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese
Fahrerlaubnisentziehung her, da die Fahrerlaubnis nach europäischem Recht von den deutschen Behörden anzuerkennen ist.
Nach europäischem und deutschem Recht seien ausländische Fahrerlaubnisse im Inland grundsätzlich anzuerkennen. Zwar sehe
die deutsche Fahrerlaubnisverordnung eine Ausnahme von dieser Anerkennungspflicht u. a. vor, wenn die Fahrerlaubnis im
Inland von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden sei oder der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis – wie
der Antragsteller – im Inland auf seine Fahrerlaubnis verzichtet habe, um einer Entziehung zuvorzukommen. Jedoch
widerspreche diese Regelung der EU-Führerscheinrichtlinie wie sie der Europäische Gerichtshof ausgelegt habe. Danach könne
einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung ausnahmsweise nur versagt werden, wenn die deutsche Fahrerlaubnis zuvor
von einem Strafgericht entzogen worden sei, die Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf einer bestimmten Sperrfrist keine neue
Fahrerlaubnis erteilen dürfe und diese Frist noch nicht abgelaufen sei. Diese Voraussetzungen lägen bei der behördlichen
Entziehung der Fahrerlaubnis oder dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht vor. Allerdings seien die deutschen Behörden verpflichtet, eine
EU-Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn nach ihrer Erteilung Eignungsmängel im Sinne des deutschen Rechts auftreten würden, so
das Oberverwaltungsgericht.
Beschluss aufgrund der Beratung vom 15. August 2005,
Aktenzeichen: 7 B 11021/05.OVG