OVG Rheinland-Pfalz: Ausländer muss Kosten für Polizeibegleitung bei Abschiebung tragen

Ein Ausländer muss die Kosten für zwei Polizeibeamte tragen, die ihn während seiner
Abschiebung nach Pakistan im Flugzeug begleitet haben, wenn er möglicherweise die
Flugsicherheit beeinträchtigt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in
Koblenz.

Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1985 nach Deutschland und
betrieb erfolglos ein Asylverfahren. Im Jahre 1993 wurde er wegen Totschlages zu einer
Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt und im April 2000 aus der Haft nach Pakistan
abgeschoben. Hierfür macht die Ausländerbehörde auch die Kosten geltend, die für die Begleitung
des Klägers durch zwei Polizeibeamte beim Rückflug nach Pakistan entstanden. Die hiergegen
erhobene Klage wies das Oberverwaltungsgericht ab.

Ein Ausländer müsse die Personalkosten tragen, die dadurch entstanden seien, dass bei seiner
Abschiebung eine Begleitung durch Polizeibeamte erforderlich gewesen sei. Dies sei regelmäßig
schon dann der Fall, wenn sich – wie beim Kläger – eine Beeinträchtigung der Flugsicherheit
während des Rückfluges aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht verlässlich ausschließen
lasse. Der Kläger habe einen brutalen Totschlag begangen und dabei ein hohes Maß an
Gewaltneigung zu erkennen gegeben. Eine Tataufarbeitung habe während der Haft nicht
stattgefunden, so dass die Ausländerbehörde von einer möglichen Gewalttätigkeit des Klägers
während der Abschiebung habe ausgehen können.

Urteil vom 9. Februar 2006, Aktenzeichen: 7 A 11334/05.OVG