OVG Rheinland-Pfalz: Arzt darf Beruf bei Regelverstössen nicht länger ausüben

Einem Arzt, der mehrfach gegen seine Pflichten als Notarzt verstoßen und regelwidrig Arzneimittel
verordnet hat, ist zu Recht die Approbation entzogen worden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist seit dem Jahre 1984 als Facharzt für Allgemeinmedizin in freier Praxis niedergelassen.
Zwischen den Jahren 1989 und 2002 trat er mehrmals wegen Pflichtwidrigkeiten bei der Ausübung des
ärztlichen Notdienstes und bei der Verschreibung von Medikamenten strafrechtlich sowie berufsgerichtlich in
Erscheinung. So wurde ihm in einem gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellten Strafverfahren vorgeworfen,
dass er 1989 während seines Notdienstes einen Herzinfarktpatienten an die Rettungsleitstelle verwiesen und
sich nicht persönlich um ihn gekümmert hat. Da der Kläger im Jahre 1991 einem Notfallpatienten keine
medizinische Hilfe geleistet hatte und dieser noch vor seiner Einlieferung ins Krankenhaus verstarb, wurde
der Kläger zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Berufsgericht für Heilberufe legte dem Kläger 1999 eine
Geldbuße auf, weil er einen von einer hilflosen Patientin erbetenen Haubesuch ablehnte und sie stattdessen
auf ein Krankenhaus verwies. Zu einer Bewährungsstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde der Kläger 1997 verurteilt. Er hatte an Drogenabhängige verschiedene Arzneimittel zur Substitutionstherapie nebeneinander sowie in solchen Mengen und
Konzentrationen verordnet, dass es zu schweren Komplikationen bei den Suchtkranken kam. Schließlich wurde
der Kläger zu einer weiteren Bewährungsstrafe wegen des Verschreibens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken
verurteilt. Diese Sachverhalte nahm das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zum
Anlass, dem Kläger die Approbation zu entziehen. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das
Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Zu Recht habe das Landesamt dem Kläger die Approbation entzogen. Er habe sich wegen seiner häufigen
Zuwiderhandlungen gegen seine Berufspflichten sowohl als unzuverlässig als auch als unwürdig zur Ausübung
des ärztlichen Berufs erwiesen. Ein Notfallarzt dürfe einen geforderten Hausbesuch nur bei offensichtlich
unbegründetem oder missbräuchlichem Begehren ablehnen; in allen Zweifelsfällen müsse er sich zum Patienten
begeben und sich ein eigenes Bild von dessen Leiden machen. Gegen diese berufsrechtliche Pflicht eines
Arztes habe der Kläger wiederholt und in vorwerfbarer Weise verstoßen. Außerdem habe er schuldhaft die
ärztliche Kernpflicht zur gewissenhaften Verordnung von Medikamenten verletzt. Er habe zum einen
Drogenabhängigen große Mengen von Suchtersatzstoffen verordnet, obwohl eine dies rechtfertigende Diagnose
nicht dokumentiert gewesen sei. Dadurch seien den Patienten die Überschreitung der Tagesdosis und sonstige
Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet worden. Zum anderen habe der Kläger laut strafgerichtlichem Urteil Präparate verschrieben, die teilweise auf der so genannten Dopingliste geführt würden. Ob durch die inzwischen erfolgte Freistellung vom ärztlichen Notdienst und die Aufnahme eines jüngeren Kollegen in seine Praxis die jahrzehntelange Überforderung des Klägers als Ursache
für sein berufliches Versagen beseitigt worden sei, könne nur im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Approbation geprüft werden, so das Oberverwaltungsgericht.

Urteil vom 20. September 2005, Aktenzeichen: 6 A 10556/05.OVG