Ein Arbeitgeber haftet für die Kosten der Abschiebung des von ihm illegal beschäftigten Ausländers. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Bei einer Kontrolle des Arbeitsamtes wurde ein Kosovo-Albaner im Restaurant des Klägers bei Küchenarbeiten
angetroffen. Der Ausländer, der nach Ablehnung seines Asylantrages ausreisepflichtig war, hatte sich
bereits Wochen zuvor seiner Rückführung in den Kosovo entzogen. Er wurde nun in Abschiebehaft genommen und
auf dem Luftwege nach Pristina abgeschoben. Die Transportkosten in Höhe von 1.548,11 DM (791,54 €) und die
Kosten der Abschiebehaft in Höhe von 3.024,00 DM (1.546,15 €) machte die Ausländerbehörde gegenüber dem
Kläger als Arbeitgeber geltend. Die hiergegen erhobene Klage wies das Oberverwaltungsgericht im
Berufungsverfahren ab.
Ein Arbeitgeber, der einen Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt habe, müsse die Kosten der
Abschiebung des Ausländers tragen. Er könnte sich nicht darauf berufen, dass die Abschiebung auch ohne die
illegale Beschäftigung nötig geworden wäre, weil der Ausländer zuvor schon nicht bereit gewesen sei,
freiwillig auszureisen. Für die Haftung des Arbeitgebers reiche es, dass die Ermöglichung der illegalen
Beschäftigung zur Fortdauer des illegalen Aufenthalts beigetragen habe. Nur dann werde der Zweck der
Haftungspflicht, den Arbeitsmarkt zu schützen und die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zu
verhindern, erreicht.
Urteil vom 29. November 2005, Aktenzeichen 7 A 10817/05.OVG