OVG Rheinland-Pfalz: Anwohner müssen Weidetierhaltung hinnehmen

Wer im ländlichen Bereich baut, kann sich gegen Weidetiere in der Nachbarschaft grundsätzlich nicht wehren, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Gemeinde Merzalben (bei Pirmasens) wies am Rand der Ortslage ein allgemeines Wohngebiet aus. Zum Ausgleich der durch die geplanten Baumaßnahmen verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft bestimmte sie gleichzeitig, dass eine benachbarte, ökologisch wertvolle “Offenlandfläche von Verbuschung freigehalten wird”. Zu diesem Zweck ist unter anderem eine “extensive Beweidung”, z.B. durch Pferde oder Rinder, vorgesehen. Dagegen wehrte sich ein bauwilliger Grundstückseigentümer, der sich durch die von den Weidetieren ausgehenden Gerüche belästigt fühlt, vor dem Koblenzer Oberverwaltungsgericht. Dieses folgte den Argumenten des Antragstellers nicht.

“Die Weidetierhaltung ist mit der benachbarten Wohngebietsausweisung vereinbar”, stellten die Richter klar. Das Wohngebiet befinde sich im ländlichen Raum, der seit jeher der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sei. Die – allenfalls geringfügigen – Beeinträchtigungen durch Weidetiere seien für solche Wohngebiete ortsüblich und daher hinzunehmen.

Gleichwohl darf der Bebauungsplan einstweilen nicht vollzogen werden. Die Gemeinde hat nämlich nicht sichergestellt, dass die zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft festgesetzte Maßnahme auch wirklich durchgeführt werden kann. Da die zur Beweidung vorgesehenen Flächen privaten Grundstückseigentümern gehörten, hätte die Gemeinde mit ihnen entsprechende Verträge abschließen müssen, so das Oberverwaltungsgericht. Bis zur Behebung dieses Mangels sei der Bebauungsplan unwirksam.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2002, Aktenzeichen:8 C 10990/01.OVG